RS Vwgh 1998/6/25 94/15/0144

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs9;

Rechtssatz

Der Spruch des Aussetzungsbescheides beinhaltet bloß die Feststellung, die Aussetzung der Einhebung von der Art und Höhe nach bestimmten Abgabenschulden wird bewilligt. Der im Aussetzungsbescheid enthaltene Hinweis, Aussetzungszinsen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 212a Abs 9 BAO mit gesondertem Bescheid angefordert, hat keinen normativen Gehalt. Vielmehr handelt es sich bei diesem Hinweis - was sich überdies aus der Gliederung des Aussetzungsbescheides und dem Wort "Hinweis" ergibt - um eine formlose Mitteilung, die eine Rechtsbelehrung bzw einen Hinweis auf § 212a Abs 9 BAO darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994150144.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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