RS Vwgh 1994/4/14 94/15/0043

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs1;

Rechtssatz

Für die rechtliche Beurteilung einer mit Berufungsentscheidung teilweise aufrechterhaltenen Abgabenforderung als Nachforderung iSd § 212a Abs 1 BAO ist die sich aus der teilweisen Herabsetzung der Abgabenschuld im Instanzenzug ergebende Gutschrift auf dem Abgabenkonto ohne rechtliche Bedeutung. Maßgebend ist vielmehr im Hinblick darauf, daß die Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist (Hinweis: E 11.12.1992, 88/17/0104; E 5.7.1991, 91/17/0057), ob mit dem durch Berufungsentscheidung abgeschlossenen Verfahren Abgaben nachgefordert wurden. Nicht erforderlich ist, daß die Berufungsentscheidung eine verbösernde war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994150043.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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