RS Vwgh 1994/4/14 94/15/0043

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs9;

Rechtssatz

Die Entrichtungsweise der verbliebenen Umsatzsteuernachforderung bei Ende des Zahlungsaufschubes - nämlich Entrichtung durch Verwendung einer Gutschrift anstatt durch Zahlung, wobei die Gutschrift durch Aufrechnung mit der die Einkommensteuer für das gegenständliche Jahr betreffenden Berufungsentscheidung entstanden ist - ist für den Zahlungsaufschub hinsichtlich der Umsatzsteuer ohne rechtliche Bedeutung. Dies wäre nur anders, wenn die Einkommensteuerherabsetzung Rückwirkung auf die Zeit des Zahlungsaufschubes entfalten könnte, was aber nicht der Fall ist, weil eine Gutschrift auf einem Abgabenkonto grundsätzlich erst ab ihrem Entstehen wirkt und die Bestimmung des § 212a Abs 9 zweiter Satz BAO infolge der auf (einzelne) Abgabenschulden abstellenden Regelung es nicht erlaubt, die Herabsetzung der Einkommensteuerschuld (rückwirkend) bei Berechnung der Aussetzungszinsen für die Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994150043.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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