TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/12 97/16/0421

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des F E in W, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien 1, Biberstraße 9, gegen den Bescheid des Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. September 1997, Zl. RV 0235-09/08/97, betreffend Aussetzung der Einhebung einer Rechtsgebühr gemäß § 212a BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war für ein mit einer anderen Partei abgeschlossenes Rechtsgeschäft hinsichtlich der daraus gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG resultierenden Rechtsgebühr in Höhe von S 669.969,-- als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden. Eine vom ihm gegen den, den erstinstanzlichen endgültigen Gebührenbescheid bestätigenden Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Juli 1996, erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 14. November 1996, Zl. 96/16/0201, als unbegründet abgewiesen.

Ungeachtet des Umstandes, daß ein schon seinerzeit trotz bereits erledigter Berufung gestellter Aussetzungsantrag ohne Erfolg geblieben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, Zl. 96/16/0200) stellte der Beschwerdeführer am 13. Dezember 1996 neuerlich einen Aussetzungsantrag, der mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom 3. März 1997 abgewiesen wurde.

Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem Hinweis als unbegründet abgewiesen, es sei kein Berufungsverfahren mehr anhängig, von dessen Ausgang die Höhe der Abgabe abhängig wäre. Ein Ansuchen um Zahlungserleichterung bilde keinen Grund für die Aussetzung der Einhebung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Aussetzung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 212a Abs. 1 BAO lautet:

"(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Angabepflichtigen insoweit auszusetzten, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Angabenpflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird."

Da die Beschwerde allein damit begründet wird, daß das über die andere Gesamtschuldnerin eröffnete Konkursverfahren noch nicht beendet sei und die Finanzbehörde deshalb noch nicht berechtigt wäre, den Beschwerdeführer als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen - womit kein Grund für die Anwendung des § 212a Abs. 1 BAO aufgezeigt wird -, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt. Die Beschwerde daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die einfache Rechts- und Sachlage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch durch den Berichter über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160421.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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