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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §212a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. November 1996, Zl GA 7-1135/14/96, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt erhob mit Eingabe vom 4. März 1996 ua gegen den ihm zugestellten Einkommensteuerbescheid 1992, 1993 und Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 1996 und Folgejahre Berufung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung des sich aus der Summe der seiner Ansicht nach laut Berufung vorzuschreibenden jeweiligen Einkommensteuer für 1992 und 1993 sowie Einkommensteuervorauszahlung für 1996 und Folgejahre und einer in einem Betrag angeführten "Vorschreibung laut Buchungsmitteilung" ergebenden Differenzbetrages.
Das Finanzamt wies den Aussetzungsantrag mit der Begründung zurück, daß der Antrag eine "Darstellung und Berechnung" im Sinne des § 212 a Abs 3 BAO des auszusetzenden Betrages nicht enthalte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung ab, weil die Nennung eines "Differenzbetrages" nicht hinreiche, dem Gesetzesauftrag des § 212 a Abs 3 BAO zu genügen. Das Gesetz stelle nämlich nicht darauf ab, daß dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß § 212 a Abs 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus der Aktenlage möglich sei; die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages müsse bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten sein.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, daß sein Antrag nicht ohne gesetzliche Grundlage zurückgewiesen werde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 212 a Abs 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Gemäß § 212 a Abs 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.
Im Beschwerdefall ist der belangten Behörde zuzustimmen, daß der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Aussetzung eine Darstellung der im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen in Betracht kommenden Abgabenbeträge nicht enthält. Unter dem Abgabenbetrag im Sinne des § 212 a Abs 3 zweiter Satz BAO in Verbindung mit dessen Abs 1 kann nämlich nur eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, nicht aber ein sich aus der Summe zeitraumbezogen (oder nach der Abgabenart) verschiedener, nach Ansicht des Abgabepflichtigen vorzuschreibender Abgaben und einer in einem Betrag angeführten (für verschiedene Abgaben erfolgten) Vorschreibung laut Buchungsmitteilung ergebender Differenzbetrag verstanden werden (vgl das hg Erkenntnis vom 14. März 1990, 89/13/0205). Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene, mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist daher hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen. Im Beschwerdefall ist dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung mangels entsprechender Darstellung des jeweils - bescheidbezogen - in Betracht kommenden Abgabenbetrages nicht zu entnehmen, hinsichtlich welcher einzelnen Beträge an Einkommensteuer 1992, Einkommensteuer 1993 und Einkommensteuervorauszahlung für 1996 und Folgejahre die Aussetzung begehrt wird.
Da der angefochtene Bescheid, mit welchem die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung bestätigt wurde, somit der Rechtslage entspricht, handelt es sich bei dem in der Beschwerde gerügten Begründungsmangel, im angefochtenen Bescheid werde mit keinem Wort erwähnt, inwiefern die vom Beschwerdeführer gegebenen Zahlen nicht ausreichend im Sinne des § 212 a Abs 3 BAO seien, jedenfalls um keinen wesentlichen Begründungsmangel, weil die belangte Behörde auch bei Vermeidung dieses Begründungsmangels rechtens zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997130001.X00Im RIS seit
20.11.2000