RS Vwgh 1994/1/28 91/17/0026

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Veröffentlicht am 28.01.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/17/0027 91/17/0028 91/17/0029

Rechtssatz

Die BAO stellt nicht darauf ab, daß dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß § 212a Abs 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist; nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs 3 zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle muß die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Aussetzungsantrag enthalten sein (Hinweis: E 14.3.1990, 89/13/0205).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170026.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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