Norm: FinStrG §33 Abs1KStG §8 Abs2BAO §119
Rechtssatz: Verdeckte Ausschüttungen können auch bei Zuwendungen (hier: einer GmbH) an dem Anteilseigner nahestehende Personen (hier: Begünstigte einer Privatstiftung als Alleingesellschafterin) vorliegen. Entscheidungstexte 13 Os 128/18z Entscheidungstext OGH 10.07.2019 13 Os 128/18z Beisatz: Zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Offenleg... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin B***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und 13 FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in den Jahren 2000 bis 2003 in Steyr gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen (1) bewirkt, nämlich für die Jahre 2000 bis 2002 an Umsatz- und Einkommensteuer um 105.067,12 Euro, und (2) zu bewirken ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unangefochten gebliebenen Freispruch der Christiane P***** enthält, wurde Wolfgang P***** der teilweise im Versuchsstadium (§ 13 FinStrG) gebliebenen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A 1 a), der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A 1 b), der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (A 1 c), der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 3... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut Jakob L***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut Jakob L***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Linz teilweise als Geschäftsführer der Firma V***** GmbH & Co KG unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflic... mehr lesen...
Gründe: Dem angefochtenen Urteil liegen im anfechtungsrelevanten Teil mehrere Schuldspruchkomplexe wegen verschiedener (nach dem Strafgesetzbuch und dem Finanzstrafgesetz) strafbarer Handlungen zu Grunde, die sich nach den erstgerichtlichen Feststellungen als überwiegend mehraktige Verwirklichung eines organisierten, von vernetzter Beteiligung mehrerer Komplizen gekennzeichneten Tatkonzeptes darstellen, das auf die Schädigung von Staatsfinanzen auch durch amtsmissbräuchliche Malvers... mehr lesen...
Norm: BAO §119BAO §120BAO §139
Rechtssatz: Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht endet keineswegs mit der Abgabenerklärung. Vielmehr ist der Abgabepflichtige, der nachträglich erkennt, dass er seiner Vollständigkeits- oder Wahrheitspflicht nicht voll entsprochen und dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, verpflichtet, der zuständigen Abgabenbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: BAO §83BAO §119BAO §120FinStrG allg
Rechtssatz: Der Offenlegungs- und Wahrheits- pflicht unterliegen nicht nur die Abgabepflichtigen, sondern auch deren (gewillkürte) Vertreter (§ 83 BAO). Bei Verletzung der Anzeige- und Wahrheitspflicht durch die Einreichung von Erklärungen oder sonstigen Anbringen durch einen bevollmächtigten Vertreter kann dieser neben dem Abgabepflichtigen als Verantwortlicher im Sinn des § 119 BAO, damit auch als Ver... mehr lesen...
Norm: BAO §119BAO §120
Rechtssatz: Die Erfüllung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dient - zum Unterschied von der Anzeigepflicht - dazu, der Abgabenbehörde die näheren Umstände und die Einzelheiten des jeweils verwirklichten Steuertatbestands so mitzuteilen, dass die Abgabe bemessen werden kann. Entscheidungstexte 14 Os 79/99 Entscheidungstext OGH 31.08.2001 14 Os 79/99 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Heinz W***** und Peter B***** (im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB (I), Peter B***** überdies des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) und Heinz W***** zudem des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (III) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Heinz W***** und Peter B***** (im zwe... mehr lesen...
Norm: AlVG §50 Abs1BAO §119BAO §120
Rechtssatz: Die Offenlegungspflicht beschränkt sich auf abgabenrelevante Umstände. Darüberhinausgehende für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen (etwa über ein strafrechtlich zu ahndendes Verhalten des Abgabeschuldners beim Vertrieb) sind für die Steuerbemessung irrelevant und daher vom Abgabepflichtigen nicht gefordert. Entscheidungstexte 1... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas K***** von der Anklage des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas K***** von der Anklage des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 FinStrG gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Ihm wurde ... mehr lesen...
Norm: BAO §119BAO §120FinStrG §33
Rechtssatz: Eine Verletzung der in §§ 119, 120 BAO normierten Pflichten stellt eine straflose Nachtat zu der bereits durch Abgabe unrichtigen Steuererklärungen begangenen - vorerst noch in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen - Abgabenverkürzung dar. Entscheidungstexte 15 Os 48/96 Entscheidungstext OGH 04.07.1996 15 Os 48/96 ... mehr lesen...
Norm: BAO §119BAO §236FinStrG §33 Abs1FinStrG §33 Abs3 litf
Rechtssatz: Ein Nachsichtsantrag gemäß § 236 Abs 1 BAO unter dem Gebot der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 119 BAO und bei Erteilung einer Nachsicht unter vorsätzlicher Verletzung dieser Pflichten steht unter der Sanktion des § 33 Abs 1 FinStrG in Verbindung mit § 33 Abs 3 lit f FinStrG (Stoll BAO S 1362, 2423). Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: BAO §119BAO §236FinStrG §33
Rechtssatz: Wahrheitsgemäße Offenlegung bedeutet, daß der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschafft wird (Ritz BAO § 119 RN 3). Eine Nachsicht kommt ua dann nicht in Betracht, wenn der Abgabepflichtige in der Vergangenheit abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, insbesondere s... mehr lesen...
Mit Vertrag vom 27. 8. 1981 kaufte der Kläger das Unternehmen seines Vaters Friedrich W, das die Erzeugung von Papiersäcken und den Großhandel mit Papier- und Plastikwaren zum Gegenstand hat, durch Übernahme des negativen Kapitalkontos von 3 067 892.71 S. Im Verlassenschaftsverfahren nach seinem am 2. 10. 1981 verstorbenen Vater (10 A 724/81 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) gab der Kläger vor dem Gerichtskommissär Dr. Willibald B auf Grund des (nicht datierten) Testamentes die ... mehr lesen...
Norm: BAO §115BAO §119BAO §133BAO §138
Rechtssatz: Die Abgabenerklärung ist ein Anbringen des Abgabenpflichtigen in Entsprechung der ihn gemäß §119 BAO treffenden Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht. Die Behörde hat - bei Zutreffen der Voraussetzungen - auch zugunsten des Abgabepflichten von seiner Erklärung abzuweichen, was er auch noch im Rechtsmittel geltend machen kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BAO §115BAO §119
Rechtssatz: Wenngleich das Abgabenverfahren vom Grundsatz der Offizialmaxime beherrscht wird, hat der Steuerschuldner daran nach Kräften mitzuwirken. Entscheidungstexte 11 Os 29/77 Entscheidungstext OGH 07.06.1977 11 Os 29/77 14 Os 79/99 Entscheidungstext OGH 31.08.2001 14 Os 79/99 Beisatz: Der ... mehr lesen...
Norm: BAO §119BAO §139FinStrG §35
Rechtssatz: Als Mittel einer Abgabenhinterziehung kommt eine Vernachlässigung der Anzeigepflicht nach § 139 BAO nur insolange in Betracht, als die Abgabenverkürzung nicht bereits eingetreten ist, sondern der vorangegangen Verletzung von Pflichten der im § 119 BAO umschriebenen Art noch immer entspringen kann. Entscheidungstexte 9 Os 83/74 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: BAO §119FinStrG §34 Abs1 lita
Rechtssatz: Für die Tatbestandsmäßigkeit einer vom Abgabenpflichtigen durch Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten bewirkten Abgabenverkürzung nach dem § 34 Abs 1 lit a FinStrG ist es belanglos, ob die Abgabenbehörde bei genauer Prüfung die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Steuerklärungen gemachten Angaben hätte erkennen können. Entscheidu... mehr lesen...