Norm
BAO §119Rechtssatz
Wahrheitsgemäße Offenlegung bedeutet, daß der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschafft wird (Ritz BAO § 119 RN 3). Eine Nachsicht kommt ua dann nicht in Betracht, wenn der Abgabepflichtige in der Vergangenheit abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, insbesondere seine Erklärungspflicht verletzt hat und seinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen ist (Stoll BAO S 2444, Ritz BAO § 236 RN 16 mit JudNachw des VerwGH).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075176Dokumentnummer
JJR_19951218_OGH0002_0140OS00083_9500000_002