RS OGH 1995/12/18 14Os83/95, 14Os79/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1995
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Norm

BAO §119
BAO §236
FinStrG §33

Rechtssatz

Wahrheitsgemäße Offenlegung bedeutet, daß der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschafft wird (Ritz BAO § 119 RN 3). Eine Nachsicht kommt ua dann nicht in Betracht, wenn der Abgabepflichtige in der Vergangenheit abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, insbesondere seine Erklärungspflicht verletzt hat und seinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen ist (Stoll BAO S 2444, Ritz BAO § 236 RN 16 mit JudNachw des VerwGH).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 83/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1995 14 Os 83/95
  • 14 Os 79/99
    Entscheidungstext OGH 31.08.2001 14 Os 79/99
    nur: Wahrheitsgemäße Offenlegung bedeutet, daß der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschafft wird. (T1); Beisatz: Definition von "vollständig" und "wahrheitsgemäß" offenlegen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075176

Dokumentnummer

JJR_19951218_OGH0002_0140OS00083_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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