Norm
BAO §83Rechtssatz
Der Offenlegungs- und Wahrheits- pflicht unterliegen nicht nur die Abgabepflichtigen, sondern auch deren (gewillkürte) Vertreter (§ 83 BAO). Bei Verletzung der Anzeige- und Wahrheitspflicht durch die Einreichung von Erklärungen oder sonstigen Anbringen durch einen bevollmächtigten Vertreter kann dieser neben dem Abgabepflichtigen als Verantwortlicher im Sinn des § 119 BAO, damit auch als Verantwortlicher nach dem Finanzstrafgesetz in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115801Dokumentnummer
JJR_20010831_OGH0002_0140OS00079_9900000_005