RS OGH 2001/8/31 14Os79/99

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Veröffentlicht am 31.08.2001
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Norm

BAO §119
BAO §120
BAO §139

Rechtssatz

Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht endet keineswegs mit der Abgabenerklärung. Vielmehr ist der Abgabepflichtige, der nachträglich erkennt, dass er seiner Vollständigkeits- oder Wahrheitspflicht nicht voll entsprochen und dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, verpflichtet, der zuständigen Abgabenbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115800

Dokumentnummer

JJR_20010831_OGH0002_0140OS00079_9900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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