TE OGH 2001/11/6 14Os125/01

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Veröffentlicht am 06.11.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut L***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 25. Juni 2001, GZ 24 Vr 484/01-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut L***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 25. Juni 2001, GZ 24 römisch fünf r 484/01-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut Jakob L***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut Jakob L***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er in Linz teilweise als Geschäftsführer der Firma V***** GmbH & Co KG unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Abgaben für 1986 bewirkt, indem er Versicherungsleistungen aus einem Brandgeschehen im Ausmaß von 11,4 Mio S und 862.000 S bezog und diese Einkünfte nicht erklärte, und zwar 4,016.025 S an Einkommensteuer, 1,215.721 S an Gewerbesteuer und 41.322 S an Körperschaftssteuer.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z "9 lit a (b)" StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Z "9 Litera a, (b)" StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Mit dem Einwand, er habe das Tatbild des § 33 Abs 1 FinStrG "zweifellos erfüllt", wegen des aus Art 90 Abs 2 B-VG abgeleiteten Grundsatzes des Verbots eines Zwangs zur Selbstbezichtigung hätte ihm "dies jedoch nicht strafrechtlich zum Vorwurf gemacht werden dürfen", weil er sich ansonsten der Brandstiftung und des Versicherungsbetruges hätte bezichtigen müssen, wird weder dargetan, welches Beweisergebnis für die Annahme dieser Tatsache spricht, noch aus welcher Rechtsnorm die Verpflichtung zur Angabe der wahren Gründe für die Zahlung der Versicherungssumme abzuleiten wäre, zumal sich die den Beschwerdeführer nach §§ 119 ff BAO treffende Offenlegungspflicht auf abgabenrelevante Umstände beschränkt (ÖStZB 1998, 840 mwN), der Abgabenpflichtige seine Einkünfte daher bloß insoweit offen legen muss, dass eine Bemessungsgrundlage für die ordnungsgemäße Entrichtung der Abgaben ermöglicht wird (14 Os 23/00).Mit dem Einwand, er habe das Tatbild des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG "zweifellos erfüllt", wegen des aus Artikel 90, Absatz 2, B-VG abgeleiteten Grundsatzes des Verbots eines Zwangs zur Selbstbezichtigung hätte ihm "dies jedoch nicht strafrechtlich zum Vorwurf gemacht werden dürfen", weil er sich ansonsten der Brandstiftung und des Versicherungsbetruges hätte bezichtigen müssen, wird weder dargetan, welches Beweisergebnis für die Annahme dieser Tatsache spricht, noch aus welcher Rechtsnorm die Verpflichtung zur Angabe der wahren Gründe für die Zahlung der Versicherungssumme abzuleiten wäre, zumal sich die den Beschwerdeführer nach Paragraphen 119, ff BAO treffende Offenlegungspflicht auf abgabenrelevante Umstände beschränkt (ÖStZB 1998, 840 mwN), der Abgabenpflichtige seine Einkünfte daher bloß insoweit offen legen muss, dass eine Bemessungsgrundlage für die ordnungsgemäße Entrichtung der Abgaben ermöglicht wird (14 Os 23/00).

Die mangels Vergleichs des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge konnte daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die mangels Vergleichs des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge konnte daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E64031 14D01251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00125.01.1106.000

Dokumentnummer

JJT_20011106_OGH0002_0140OS00125_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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