RS OGH 2001/8/31 14Os79/99

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Veröffentlicht am 31.08.2001
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Norm

BAO §119
BAO §120

Rechtssatz

Die Erfüllung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dient - zum Unterschied von der Anzeigepflicht - dazu, der Abgabenbehörde die näheren Umstände und die Einzelheiten des jeweils verwirklichten Steuertatbestands so mitzuteilen, dass die Abgabe bemessen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115799

Dokumentnummer

JJR_20010831_OGH0002_0140OS00079_9900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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