Norm
BAO §119Rechtssatz
Die Erfüllung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dient - zum Unterschied von der Anzeigepflicht - dazu, der Abgabenbehörde die näheren Umstände und die Einzelheiten des jeweils verwirklichten Steuertatbestands so mitzuteilen, dass die Abgabe bemessen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115799Dokumentnummer
JJR_20010831_OGH0002_0140OS00079_9900000_003