Norm
BAO §119Rechtssatz
Eine Verletzung der in §§ 119, 120 BAO normierten Pflichten stellt eine straflose Nachtat zu der bereits durch Abgabe unrichtigen Steuererklärungen begangenen - vorerst noch in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen - Abgabenverkürzung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102823Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019