RS OGH 1996/7/4 15Os48/96 (15Os53/96), 13Os118/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1996
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Norm

BAO §119
BAO §120
FinStrG §33

Rechtssatz

Eine Verletzung der in §§ 119, 120 BAO normierten Pflichten stellt eine straflose Nachtat zu der bereits durch Abgabe unrichtigen Steuererklärungen begangenen - vorerst noch in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen - Abgabenverkürzung dar.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 48/96
    Entscheidungstext OGH 04.07.1996 15 Os 48/96
  • 13 Os 118/18d
    Entscheidungstext OGH 13.03.2019 13 Os 118/18d
    Vgl; Beisatz: Nachfolgende Verhaltensweisen (seien sie für sich genommen strafbar oder nicht), die zur Deckung oder Verschleierung des ? durch die Abgabe der unrichtigen Jahreserklärung bereits begangenen - Finanzvergehens gesetzt werden, sind nicht als Teil desselben zu beurteilen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102823

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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