Rechtssatz: Dem Bw wurde im Jahr 2004 die Lenkberechtigung für ein Monat, im Jahr 2008 für sechs Monate wegen Alkoholkonsums gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 entzogen. Zudem wurde dem Bw im Jahr 2008 eine Nachschulung erteilt. Am 19. November 2010 wurden dem Bw nunmehr zwei Alkoholübertretungen gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 (1. 0,89 mg/l AAG; 2. 0,93 mg/l AAG) zur Last gelegt. Angesichts dieser Sachverhaltskonstellation erweist sich eine Entziehungsdauer von 22 Monaten gerechtfertigt, sodass... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose von zweieinhalb Jahren bei einem Alkounfall (1,74 Promille) mit Todesfolge ist selbst bei einem über sieben Jahre zurückliegenden Alkoholereignis (0,42 mg/l) deutlich überzogen. Festsetzung auf 13 Monate vom Ereignis aus. mehr lesen...
I. Zum Straferkenntnis: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: Sie weigerten sich am 26.06.2007, um 03.05 Uhr, in Hopfgarten iB auf der Polizeiinspektion, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie sich zuvor beim Lenken des PKW, Ford, Kz: XY, in Hopfgarten iB., L 41, Strkm 5,4 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben. Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 99 A... mehr lesen...
Mit einem Mandatsbescheid vom 11.12.2006 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab nachweislicher Zustellung des Bescheides (das ist der 14.12.2006) entzogen. Gleichzeitig wurde ein Lenkverbot betreffend das Lenken eines Motorrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen. Weiters wurde dem Berufungswerber das Recht... mehr lesen...
Mit dem obzitierten Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Mandatsbescheides entzogen. Außerdem wurde ihm ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten und es wurden als begleitende Maßnahmen ein Einstellungs- und Verhaltenstraining ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.02.2006, Zl 703-4-166-2006-FSE, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 23.01.2006, entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten so wie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig ertei... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung eine vorübergehende Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers, die Anordnung einer Nachschulung, die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und ein Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ausgesprochen. Der
Spruch: des Bescheides lautet: ?Gemäß §§ 7 Abs. 3 Z 6 lit a., 24 Abs. 1, 25 Abs. 3, 26 Abs. 2 des Führerscheinges... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur vier Monate nach Begehung des letzten Alkoholdeliktes trotz einer mittlerweile erfolgten Entziehung der Lenkberechtigung hat der Berufungswerber neuerlich ein solches, dazu mit einem besonders hohen Alkoholisierungsgrad (1,17 mg/l Atemluftalkoholgehalt, was einem Blutalkoholgehalt von 2,34 ? entspricht) begangen. Weiters hat er nach erfolgter vorläufiger Führerscheinabnahme trotz einer weiter bestehenden Alkoholisierung (rückgerechnete 1,33 ? Blutalkoholgehalt) am folgende... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber aufgrund der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 7.4.2004, Zahl:VK7-FSE-149/1-2004, in Bestätigung desselben die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von acht Monaten gerechnet ab dem Tag der Bescheidzustellung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie § 26 Abs. 2 FSG entzogen. Zusätzlich wurde dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis ... mehr lesen...
Rechtssatz: Befindet sich ein Täter bei ?Trinkbeginn? bereits im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit, so fällt ihm der objektiv strafbare Tatbestand des § 83 Sicherheitspolizeigesetz mangels Verschulden nicht zur Last. Damit liegt aber auch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz nicht vor. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2005, Zahl: 2005/11/0185-6, womit der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.8.2005, Zahl: xxxx-828/7/20... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Bestrafung wegen Alkoholdelikte bereits zu Entziehungen der Lenkberechtigung im Jahre 2000 auf die Dauer von vier Monaten und im Jahre 2002 auf die Dauer von zwölf Monaten geführt, so ist die nach § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmende Wertung durch die Erstinstanz, die sich erkennbar darauf stützte, dass der Berufungswerber bereits im Jahre 2000 und 2002 zweimal wegen Alkoholdelikten bestraft worden war, rechtskonform. Im Hinblick auf das einschlägige Verhalten des Berufungswerb... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Alkoholisierungsgrad von 0,82 mg/l und ein Abkommen von der Fahrbahn bilden keine Wertungstatsachen die ein Abgehen von der Entzugsdauer nach § 26 Abs.2 FSG (4 Monate) zwingend macht. Es liegt darin keine Wertungstatsache nach § 7 FSG. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Kombination einer Beeinträchtigung durch Alkohol (1,75 Promille) und Cannabis indiziert eine Verkehrsunzuverlässigkeit über das gesetzliche Mindestausmaß hinaus (Verurteilung nach Verkehrsunfall mit drei Schwerverletzten). Wegen der bisheriger Unauffälligkeit und dem in der Zwischenzeit (glaubhaft) gemachten Sinneswandel scheint die Reduzierung des FS-Entzugs von einem Jahr auf sieben Monate gerechtfertigt. mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 26 Abs 1 Z 3 FSG, BGBl Nr 120/1997 und § 57 AVG die am 14.03.1985 von der Bezirkshauptmannschaft Imst erteilte Lenkerberechtigung zu Zl 157/85 für die Klassen A und B für einen Zeitraum von sechs Monaten mangels Verkehrszulässigkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG, gerechnet ab dem 25.03.2003 (dem Tag der vorläufigen Abnahme durch die Exekutive), entzogen, das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkr... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt und weigert er sich trotz wiederholter Aufforderung von einem hiezu berechtigten Straßenaufsichtsorgan seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, so verwirklicht er eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz. Bei der Bemessung der Entziehungszeit eines Führerscheines ist eine Wertung im Sinne der Wertungsvorschrift des § 7 Abs 5 Führerscheingesetz vorzunehmen. Alkoholdelikte im Straßenverkehr sind ... mehr lesen...