TE UVS Tirol 2003/06/24 2003/23/143-2

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn C. K., 6432 Sautens, vertreten durch Dr. Günter Z., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.05.2003, Zl 3-FSE-201/03, nach durchgeführter mündlicher öffentlicher Verhandlung wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Entzugsdauer gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG mit 30.06.2003 festgesetzt wird und die angeordneten Maßnahmen iSd § 32 Abs 1 sowie § 30 Abs 1 und § 24 Abs 3 FSG aufgehoben werden.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 26 Abs 1 Z 3 FSG, BGBl Nr 120/1997 und § 57 AVG die am 14.03.1985 von der Bezirkshauptmannschaft Imst erteilte Lenkerberechtigung zu Zl 157/85 für die Klassen A und B für einen Zeitraum von sechs Monaten mangels Verkehrszulässigkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG, gerechnet ab dem 25.03.2003 (dem Tag der vorläufigen Abnahme durch die Exekutive), entzogen, das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung gem § 32 Abs 1 Z 1 und 25 Abs 1 FSG iVm § 57 AVG verboten sowie gem § 30 Abs 1 FSG iVm § 32 Abs 1 FSG das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt. Weiters wurde gem § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung angeordnet, die innerhalb der Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung zu absolvieren ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung. In dieser bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, er habe bereits in seiner schriftlichen Vorstellung vom 11.04.2003 ausgeführt, dass dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt das Erreichen oder Überschreiten der 1,2 Promille-Grenze nicht nachgewiesen werden könne und vielmehr, ausgehend von den Alkomatmesswerten und in Berücksichtigung der zeitlichen Trinkverantwortung, die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt noch unter 1,1 Promille gelegen sei. Weiters habe der Beschuldigte bereits ausgeführt, dass er am 25.03.2003 von Deutschland kommend seine Fahrt in Hall unterbrochen und dort zwischen 20:45 und 22:30 Uhr drei kleine und drei große Bier konsumiert habe. Der Berufungswerber habe dabei nie von einem Sturztrunk gesprochen. Nach der Judikatur des VwGH stehe dem Beschuldigten gegen das Messergebnis nur das Beweismittel der Blutuntersuchung offen, er könne aber den Beweis einer relevanten Veränderung des Blut- bzw Atemalkoholgehalts zwischen dem Lenken einerseits und dem Messzeitpunkt andererseits, ohne Beweismittelbeschränkung durch jedes Beweismittel erbringen. Das von der Erstbehörde zu Grunde gelegte Umrechnungsverhältnis 1: 2 von Atemalkohol und Blutalkoholuntersuchung sei falsch. Als Umrechnungsfaktor sei vielmehr ein Wert von 1,7 anzunehmen, da die Resorption noch nicht abgeschlossen war. Die Resorption müsse auch berücksichtigt werden, wenn von einem Messzeitpunkt auf die Alkoholkonzentration zu einem zurückliegenden Zeitpunkt Bezug genommen werden soll. Richtigerweise wäre daher auf Grund der Trinkverantwortung des Berufungswerbers und des gerichtsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Paul U. davon auszugehen gewesen, dass zum Zeitpunkt der Anhaltung die 1,2 Promille-Grenze beim Berufungswerber weder erreicht, noch überschritten war, sodass er lediglich iSd § 99 Abs 1b StVO bestraft werden hätte dürfen. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass das Führerscheinentzugsverfahren kein Strafverfahren sei und es daher nicht an

gehe erschwerende Umstände aufgrund einer vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung derart zu werten, dass die Entzugszeit verlängert werde, zumal diese Geschwindigkeitsüberschreitung nicht iSd § 7 Abs 4 FSG als unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen gewertet werden könne. Es werde somit beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass lediglich ein einmonatiger Führerscheinentzug festgesetzt und von der Anordnung einer Nachschulung abgesehen wird. Weiters werde die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die Ladung des Beschuldigten und des Sachverständigen Dr. Paul U. ausdrücklich beantragt. Die gegenständliche Berufung ist von Erfolg begleitet. Gegen den Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Imst auch ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde Berufung erhoben.

Zur Zahl 2003/23/142-6 führte der Unabhängige Verwaltungssenat ein Berufungsverfahren durch und wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.06.2003 dahingehend abgeändert, als zur Übertretung gem § 5 Abs 1 StVO die Strafnorm gem § 99 Abs 1a gegen die Strafnorm des § 99 Abs1b StVO ausgetauscht wurde. Die beiden Sachverständigen Dr. U. und Dr. P. einigten sich dabei, entgegen ihren schriftlichen Gutachten, die in wesentlichen Punkten different waren, in der mündlichen Verhandlung auf einen Blutalkoholgehalt von 1,14 Promille. Ausgehend von der Alkoholmenge und einem daraus resultierenden theoretisch möglichen Blutalkoholgehalt von 1,4 Promille, ergab sich dieser Wert bei einem Alkoholabfall von 0,26 Promille unter Zugrundelegung eines Zeitraumes von zwei Stunden. Beide Sachverständige gaben zudem an, dass sich die angegebene Trinkverantwortung mit dem vorliegenden Alkomatergebnis in Einklang bringen lässt und zumindest nicht im Widerspruch zueinander steht. Rechtlich folgt daraus, dass die 1,2 Promille-Grenze nicht erreicht wurde und eine Bestrafung nach § 99 Abs 1a StVO somit nicht in Betracht kommen kann.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

7. ein Kraftfahrzeug lenkt

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;

13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat;

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 24 Abs 2 FSG kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich. Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

Nach § 24 Abs 5 FSG dürfen die Nachschulungen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

 1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,

 2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,

3.

den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,

4.

die Meldepflichten an die Behörde,

5.

Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und

6.

die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,

 7. die Kosten der Nachschulung.

Gemäß § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

§ 26 Abs 1 FSG normiert, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen wird, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

 1. auch eine der in § 7 Abs 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder

 2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder

 3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

§ 26 Abs 2 FSG normiert, dass wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 StVO hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 FSG 1997 auszugehen (Hinweis Erkenntnis vom 21.05.1996, Zl 96/11/0102).

Auch im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG 1997 hat der Unabhängige Verwaltungssenat davon auszugehen, dass der Lenker die seiner Bestrafung zugrunde liegende Übertretung begangen hat. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestandes nach § 99 StVO abgeleitet hat (VwGH vom 23.04.2002, Zl 2000/11/0091). In Anwendung dieser Rechtsprechung geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO begangen hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Blutalkoholgehaltes von 1,14 Promille die Strafnorm des § 99 Abs 1b StVO zur Anwendung kommt. Diesem Umstand hat die Berufungsbehörde insofern Rechnung getragen, als die Entzugsdauer mit dem 30.06.2003 neu festgesetzt und von einer Bestätigung der weiters angeordneten Maßnahmen abgesehen wurde. Die Entzugsdauer ist nunmehr im unmittelbaren Bereich der gesetzlich angeordneten Mindestentzugsdauer angesiedelt, eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Blutalkoholgehaltes, Herabsetzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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