Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Gerald F. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28.11.2005, Zahl 6-6803-2005, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid, insbesondere die ausgesprochene Entziehungsdauer der Lenkberechtigung von 24 Monaten ab 27.9.2005, vollinhaltlich bestätigt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung eine vorübergehende Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers, die Anordnung einer Nachschulung, die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und ein Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ausgesprochen. Der Spruch des Bescheides lautet:
?Gemäß §§ 7 Abs. 3 Z 6 lit a., 24 Abs. 1, 25 Abs. 3, 26 Abs. 2 des Führerscheingesetzes (FSG), BGB1. Nr. 120/1997, i.d.g.F., wird Herrn Gerald F., geb. 27.5.1963, wh. L., Salzburgerstraße 17, die mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 18.4.2000 unter der Zahl 2000/SL-001926 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das ist der 27.9.2005, auf die Dauer von 24 Monaten entzogen.
Gemäß § 32 Abs. 1 Ziff. 1 FSG wird Herrn Gerald F. ab Zustellung des Mandatsbescheides das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten.
Gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. wird angeordnet, dass Herr Gerald F. auf eigene Kosten eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer behördlich hiezu ermächtigten Stelle zu absolvieren und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie eine Verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen hat.
Die Entzugsdauer der Lenkberechtigung sowie das Verbot des Lenkens von vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen endet somit frühestens mit Ablauf des 27.09.2007, gemäß § 24 Abs. 3 FSG nicht jedoch vor Befolgung der Anordnung.
Gemäß § 64 Absatz 2 AVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.?
Herr F. hat dagegen durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht, worin er sich gegen die Höhe der Entzugsdauer von 24 Monaten wendet. Die Behörde habe seines Erachtens bei der Bemessung der Entzugsdauer besondere Härte walten lassen, weil es ihm im Vorentzugsverfahren gelungen sei, die mit Mandatsbescheid vom 14.6.2005 mit acht Monaten bemessene Entziehungsdauer auf einen Monat zu reduzieren. Zwischen der Abnahme seines Führerscheines kurz vor Mitternacht des 27.9.2005 und der Abfahrt zur Arbeit am 28.9.2005 um 05:30 sei es ihm nicht gelungen eine Fahrgelegenheit zu organisieren und habe er vorgehabt seinen Pkw von seiner Freundin von seiner Arbeitsstätte abholen zu lassen. Ein Fall in welchen zwei Alkoholdelikte binnen einer Nacht begangen werden, sei von einem Fall zu unterscheiden, in welchem jemand trotz entzogener Lenkberechtigung unbeeindruckt von der angeordneten Entzugsdauer wiederum alkoholisiert ein Fahrzeug lenke. Diese beiden Delikte treten nach seiner Ansicht zu einer gewissen Einheit zusammen, welche auch durch einen einmaligen, wenn auch hohen Alkoholkonsum bedingt gewesen seien. Er beantrage, dass die Entziehungsdauer auf 15 Monate reduziert werde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 67a AVG iVm § 35 FSG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung erwogen:
Aus den vorliegenden den Berufungswerber betreffenden Führerscheinakten der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ergibt sich im Zusammenhang mit der Berufung folgender relevanter Sachverhalt:
Der Berufungswerber ist seit 1982 Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B.
Mit rechtskräftigem Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29.4.1997, Zl. 6/751-9689/2-1997, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung auf die Dauer von acht Monaten (von 20.3.1997 bis 20.11.1997) vorübergehend entzogen. Der Entziehung lag ein Alkoholdelikt des Berufungswerbers wegen einer Übertretung gemäß §§ 5 Abs 1 und 99 Abs 1 lit a StVO (Vorwurf des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand am 20.3.1997 mit 1,25 mg/l Atemluftalkoholgehalt) zugrunde.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 3.5.2000, Zl. 6/751-12417/7-2000, hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Berufungswerber gemäß § 26 Abs 4 FSG den Entzug der Lenkberechtigung angedroht. Diesem Bescheid lag ein Alkoholdelikt des Berufungswerbers gemäß §§ 14 Abs 8 und 37a FSG (Vorwurf des Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit einem Blutalkoholgehalt von 0,77 ? am 19.11.1999) zugrunde.
Am 20.5.2005 wurde der Berufungswerber erneut beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (0,55 mg/l Atemluftalkoholgehalt) betreten. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat ihm daraufhin mit Mandatsbescheid vom 14.6.2005 die Lenkberechtigung zunächst für die Dauer von acht Monaten ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines entzogen. Über Vorstellung des Berufungswerbers wurde die Entziehungsdauer dann mit Vorstellungserledigung vom 1.7.2005, Zl. 6-3430-2005, auf einen Monat herabgesetzt.
Am 27.9.2005 gegen 23.30 Uhr lenkte der Berufungswerber in Bürmoos wiederum einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,17 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft), als er bei einer Verkehrskontrolle der Polizeiinspektion L. angehalten wurde. Bei der darauf folgenden Amtshandlung wurde ihm von einem Beamten der Polizeiinspektion L. der Führerschein vorläufig abgenommen.
Trotz der vorläufigen Führerscheinabnahme lenkte der Berufungswerber am 28.9.2005 gegen 5.30 Uhr erneut einen Pkw von L. nach Wals-Siezenheim. Er war zu diesem Zeitpunkt nach wie vor durch Alkohol beeinträchtigt (rückgerechneter Blutalkoholgehalt von 1,33 ?).
Hinsichtlich dieser beiden Übertretungen wurde der Berufungswerber mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28.11.2005, Zahlen 30308/369-55409-2005 und 30308/369-55793-2005, wegen Übertretungen gemäß §§ 5 Abs 1 und 99 Abs 1 lit a StVO bzw. §§ 5 Abs 1 und 99 Abs 1a StVO rechtskräftig bestraft.
Die vorliegende Berufung richtet sich nur gegen die ausgesprochene Entzugsdauer von 24 Monaten.
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:
§ 24 Abs 1 und 3 FSG:
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die
Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1
Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde
entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen,
Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche
Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß §
13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.
?
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
§ 7 Abs 1, 3 und 4 FSG (Auszug):
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf
Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung
(Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart
beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses
Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen
durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand
gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von
Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer
Handlungen schuldig machen wird.
?
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeuges gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz ? SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
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7. ein Kraftfahrzeug lenkt
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommen Führerscheines oder
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(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
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Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften und stellen eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG dar. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht.
Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber nur vier Monate nach Begehung des letzten Alkoholdeliktes trotz einer mittlerweile erfolgten Entziehung der Lenkberechtigung neuerlich ein solches, dazu mit einem besonders hohen Alkoholisierungsgrad (1,17 mg/l Atemluftalkoholgehalt, was einem Blutalkoholgehalt von 2,34 ? entspricht) begangen. Weiters hat er nach erfolgter vorläufiger Führerscheinabnahme trotz einer weiter bestehenden Alkoholisierung (rückgerechnete 1,33 ? Blutalkoholgehalt) am folgenden Tag wiederum einen Pkw gelenkt. Dies ist als besonders verwerflich und gefährlich zu beurteilen und stellt ? unabhängig von der nach wie vor vorgelegenen Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers - zusätzlich eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 7 lit a FSG dar. Dieses Verhalten des Berufungswerbers ist entgegen der Ansicht seines Rechtsvertreters nicht weniger verwerflich, als wenn er trotz entzogener Lenkberechtigung wiederum alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt hätte. § 7 Abs 3 Z 7 lit a FSG stellt die Fälle des Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung mit jenen des Lenkens trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines ausdrücklich auf eine gleiche Ebene.
Bei der gemäß § 7 Abs 4 FSG zu erfolgenden Wertung sind schließlich auch noch länger zurückliegende Alkoholdelikte und Entziehungen der Lenkberechtigung zu Lasten des Berufungswerbers zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139 mwN).
Im vorliegenden Fall betrifft dies eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von acht Monaten aus dem Jahr 1997 (festgestellter Atemluftalkoholgehalt von 1,25 mg/l) , sowie ein weiteres Alkoholdelikt gemäß § 14 Abs 8 FSG aus dem Jahr 1999 (festgestellter Blutalkoholgehalt von 0,77 ?) mit der Androhung einer Entziehung.
Zugunsten des Berufungswerbers sprechen dagegen keine Umstände. Insbesondere vermag der Hinweis, dass er nach der vorläufigen Führerscheinabnahme am 27.9.2005 keine Fahrgelegenheit zu seiner Arbeitsstätte gefunden hat, keinen berücksichtigungswürdigenden Grund darstellen. Nach der vorliegenden Aktenlage stellt sich der Berufungswerber vielmehr als notorischer Alkolenker dar, der aus seinen früheren Verfehlungen keine Lehren gezogen hat.
Insgesamt hegt die Berufungsbehörde aufgrund dieser besonders erschwerenden und verwerflichen Umstände gegen die Annahme der Erstbehörde, der Berufungswerber werde frühestens 24 Monate nach Begehung des letzten Alkoholdeliktes seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen, keine Bedenken (vgl. dazu VwGH vom 24.3.2001, 2001/11/0101).
Der angefochtene Bescheid war daher vollinhaltlich zu bestätigen.