Dem Bw wurde im Jahr 2004 die Lenkberechtigung für ein Monat, im Jahr 2008 für sechs Monate wegen Alkoholkonsums gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 entzogen. Zudem wurde dem Bw im Jahr 2008 eine Nachschulung erteilt. Am 19. November 2010 wurden dem Bw nunmehr zwei Alkoholübertretungen gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 (1. 0,89 mg/l AAG; 2. 0,93 mg/l AAG) zur Last gelegt. Angesichts dieser Sachverhaltskonstellation erweist sich eine Entziehungsdauer von 22 Monaten gerechtfertigt, sodass die nur gegen die Entziehungsdauer gerichtete Berufung aus beruflichen und persönlichen Gründen des Bw abzuweisen war (VwGH 11.7.2000, 2000/11/0011).