Nur vier Monate nach Begehung des letzten Alkoholdeliktes trotz einer mittlerweile erfolgten Entziehung der Lenkberechtigung hat der Berufungswerber neuerlich ein solches, dazu mit einem besonders hohen Alkoholisierungsgrad (1,17 mg/l Atemluftalkoholgehalt, was einem Blutalkoholgehalt von 2,34 ? entspricht) begangen. Weiters hat er nach erfolgter vorläufiger Führerscheinabnahme trotz einer weiter bestehenden Alkoholisierung (rückgerechnete 1,33 ? Blutalkoholgehalt) am folgenden Tag wiederum einen Pkw gelenkt. Dies ist als besonders verwerflich und gefährlich zu beurteilen und stellt zusätzlich eine bestimmte Tatsache im Sinn des §7 Abs3 Z7 lita FSG dar, der Fälle des Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung mit jenen des Lenkens trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines ausdrücklich auf eine gleiche Ebene stellt.
Bei der gemäß §7 Abs4 FSG zu erfolgenden Wertung sind schließlich auch noch länger zurückliegende Alkoholdelikte und Entziehungen der Lenkberechtigung zu Lasten des Berufungswerbers zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139 mwN). Dies betrifft im vorliegenden Fall eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von acht Monaten aus dem Jahr 1997 (festgestellter Atemluftalkoholgehalt von 1,25 mg/l)und ein weiteres Alkoholdelikt gemäß §14 Abs8 FSG aus dem Jahr 1999 (festgestellter Blutalkoholgehalt von 0,77 ?) mit der Androhung einer Entziehung.
Gegen die Annahme der Erstbehörde, der Berufungswerber, der sich als notorischer Alkolenker darstellt, werde frühestens 24 Monate nach Begehung des letzten Alkoholdeliktes seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen, bestehen seitens der Berufungsbehörde keine Bedenken (vgl. dazu VwGH vom 24.3.2001, 2001/11/0101).