Norm: ABGB §283 Abs3UbG §36UbG §37
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 36 Abs 2 UbG, wonach die Behandlung nicht einsichtsfähiger Personen nicht gegen den Willen des Vertreters vorgenommen werden darf, bedeutet keine vorbehaltlose Beachtlichkeit des Vertreterwillens. Einer missbräuchlichen Ausübung des Personensorgerechts kann auch gegenüber untergebrachten Personen keine endgültige Wirksamkeit zukommen. Vielmehr ist auch hier die Behandlung aufgr... mehr lesen...
Norm: UbG §36
Rechtssatz: Bei Einholung der Zustimmung ist die Übermittlung ganz allgemein gehaltener Kurzinformationen darüber, welche diagnostischen Maßnahmen (wie CCT, Röntgen, Blut- und Harnuntersuchung, EKG) zur Abklärung welchen Krankheitsbildes durchgeführt und welche Medikamente verabreicht werden müssen, jedenfalls per Telefon oder E?Mail zulässig. Ob und in welchem Umfang ein weitergehendes Aufklärungsgespräch notwendig ist, ist ebens... mehr lesen...
Begründung: Der am 2. August 1983 geborene und somit volljährige Kranke war vom 17. bis 24. April 2004 in der geschlossenen Station S3 (im Folgenden nur Station S3) der I. Psychiatrischen Abteilung der Christian-Doppler-Klinik Salzburg (Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie) untergebracht. Der an paranoider Schizophrenie leidende Kranke verhielt sich jedenfalls aufgrund massiver Wahnhaftigkeit und Desorientiertheit akut selbst- und fremdgefährlich. Im Zuge seiner ... mehr lesen...
Norm: UbG §35UbG §36UbG §38
Rechtssatz: Wenn weder psychiatrische Behandlungen noch Behandlungen der psychiatrischen Anlasskrankheit vom Unterbringungsgericht im Verfahren nach den §§35ff UbG zu überprüfen sind, ist die nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit der Heilbehandlung auf die fehlende Eignung der gewählten Behandlungsmethode als solche beschränkt. Ob dann im konkreten Fall ein „Zuwenig" an nicht-psychiatrischen Behandlungen vorlag, ist... mehr lesen...
Norm: UbG §35UbG §36
Rechtssatz: Abwägungskriterien für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Behandlung sind die Dringlichkeit der Behandlung sowie die Intensität, Art und Dauer des Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht. Unter die Verhältnismäßigkeitsprüfung fällt insbesondere auch die Frage, ob ein gelinderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks zur Verfügung gestanden wäre. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UbG §35UbG §36UbG §38
Rechtssatz: Jede Heilbehandlung, die an einem untergebrachten, nicht einsichtsfähigen und (in der Frage seiner Zustimmung zur Behandlung) nicht vertretenen Kranken vorgenommen wird, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach den §§35ff UbG. Entscheidungstexte 3 Ob 263/07h Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 263/07h Beisatz: Hier: Behandlung von Verbr... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. 8. 1998 nach Einleitung einer Voruntersuchung gegen die Betroffene wegen des Verdachtes der versuchten schweren Nötigung und der schweren Sachbeschädigung die vorläufige Anhaltung in einer öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskrankheiten angeordnet. Aufgrund einer Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz hat diese vorläufige Anhaltung aus dem Haftgrund der Tatb... mehr lesen...
Norm: AußStrG §238 Abs2ABGB §273ABGB §865UbG §35UbG §36
Rechtssatz: Wenn auch bei einer Heilbehandlung die Substituierung der Einwilligung der psychisch kranken Person durch die Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters (eines Sachwalters nach § 273 ABGB bzw eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG) in Frage kommt, so setzt die Zulässigkeit dieser Substitution voraus, daß der Betroffene zu einer Willenserklärung nicht in der Lage ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §238JN §109 BStPO §429StVG §167a Abs2UbG §33UbG §34UbG §35UbG §36UbG §37
Rechtssatz: Bei einer vom Strafgericht verfügten vorläufigen Anhaltung (§ 429 Abs 4 StPO) eines Betroffenen ist für die Entscheidung über die Erweiterung des Wirkungskreises des schon bestellten einstweiligen Sachwalters zur Ersetzung der Zustimmung der Betroffenen zu einer notwendigen Heilbehandlung weder das Strafgericht, noch das Unterbringungsgericht, so... mehr lesen...
Norm: UbG §36
Rechtssatz: Die Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit zur Erkenntnis der relevanten Tatsachen und Wirkungszusammenhänge voraus; die Entscheidung zur Zustimmung muß auf einer zutreffenden Einschätzung der realen Situation beruhen. Fehlt dem Patienten die Krankheitseinsicht, ist er sich also gar nicht bewußt, an einer psychischen Krankheit zu leiden, dann mangelt es ihm auch an der Fähigkeit, "Grund und Bedeutung" der psychiatrisch... mehr lesen...
Norm: UbG §36
Rechtssatz: Das Setzen eines Kavakatheters ist nicht als besondere Heilbehandlung im Sinn des § 36 UbG anzusehen. Entscheidungstexte 6 Ob 2117/96h Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 2117/96h Veröff: SZ 69/182 6 Ob 62/10a Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 62/10a Auch; Beisatz: Hier: Das Setzen einer PEG?Sonde ... mehr lesen...
Norm: UbG §36
Rechtssatz: Ob eine "besondere Heilbehandlung" vorliegt, hängt davon ab, in welchem Maß die Behandlung geeignet ist, die physische oder psychische Verfassung des Kranken zu beeinträchtigen. Ist mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen (zB) wegen erheblicher Nebenwirkungen zu rechnen, so erfordert es der Zweck des Gesetzes - der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Kranken -, die Heilbehandlung von den vom Gesetz für besondere Heilbe... mehr lesen...
Norm: UbG §36
Rechtssatz: Das Gesetz definiert den Begriff der "besonderen Heilbehandlung" nicht. Behandlungen, die die körperliche Integrität des Betroffenen in besonderer Weise beeinträchtigen, wie etwa "Elektroschocks", werden in diesem Sinn als "besondere Heilbehandlung" anzusehen sein. Bei Behandlungen, mit denen Persönlichkeitsveränderungen verbunden sind, wird zu unterscheiden sein: Behandlungen, die auf die Heilung (und damit die Veränd... mehr lesen...
Norm: UbG §36
Rechtssatz: Das Vorliegen einer besonderen Heilbehandlung wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß ihre Wirkung nicht über die Unterbringungsdauer hinaus anhält. Das UbG will die Persönlichkeitsrechte des Kranken gerade während der Dauer der Unterbringung und nicht erst für den Zeitraum danach schützen. Ebensowenig reicht es aus, daß die Heilbehandlung von einer anerkannten Schule der medizinischen Wissenschaft angewandt wird,... mehr lesen...
Norm: MRK Art3 III5MRK Art3 III6MRK Art5 Abs1 lite III4gMRK §13UbG §36
Rechtssatz: Erfolgte entgegen § 36 Abs 1 UbG ohne Zustimmung des Parteien eine Behandlung, dann handelte es sich um eine unzulässige Maßnahme im Rahmen der Unterbringung, somit um eine Grundrechtsverletzung, die vom Gericht im Rahmen des Unterbringungsverfahrens festzustellen ist. Entscheidungstexte 2 Ob 539/93 Entsc... mehr lesen...