Norm
UbG §36Rechtssatz
Die Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit zur Erkenntnis der relevanten Tatsachen und Wirkungszusammenhänge voraus; die Entscheidung zur Zustimmung muß auf einer zutreffenden Einschätzung der realen Situation beruhen. Fehlt dem Patienten die Krankheitseinsicht, ist er sich also gar nicht bewußt, an einer psychischen Krankheit zu leiden, dann mangelt es ihm auch an der Fähigkeit, "Grund und Bedeutung" der psychiatrischen Behandlung einzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105939Dokumentnummer
JJR_19960905_OGH0002_0020OB02215_96S0000_001