RS OGH 1996/9/5 2Ob2215/96s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1996
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Norm

UbG §36

Rechtssatz

Die Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit zur Erkenntnis der relevanten Tatsachen und Wirkungszusammenhänge voraus; die Entscheidung zur Zustimmung muß auf einer zutreffenden Einschätzung der realen Situation beruhen. Fehlt dem Patienten die Krankheitseinsicht, ist er sich also gar nicht bewußt, an einer psychischen Krankheit zu leiden, dann mangelt es ihm auch an der Fähigkeit, "Grund und Bedeutung" der psychiatrischen Behandlung einzusehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2215/96s
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2215/96s
    Veröff: SZ 69/202

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105939

Dokumentnummer

JJR_19960905_OGH0002_0020OB02215_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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