RS OGH 1999/4/22 6Ob55/99b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1999
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Norm

AußStrG §238
JN §109 B
StPO §429
StVG §167a Abs2
UbG §33
UbG §34
UbG §35
UbG §36
UbG §37

Rechtssatz

Bei einer vom Strafgericht verfügten vorläufigen Anhaltung (§ 429 Abs 4 StPO) eines Betroffenen ist für die Entscheidung über die Erweiterung des Wirkungskreises des schon bestellten einstweiligen Sachwalters zur Ersetzung der Zustimmung der Betroffenen zu einer notwendigen Heilbehandlung weder das Strafgericht, noch das Unterbringungsgericht, sondern das nach § 109 JN berufene Pflegschaftsgericht zuständig.

Vor einer solchen Beschlußfassung ist der Betroffene zu hören.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111740

Dokumentnummer

JJR_19990422_OGH0002_0060OB00055_99B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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