Norm
MRK Art3 III5Rechtssatz
Erfolgte entgegen § 36 Abs 1 UbG ohne Zustimmung des Parteien eine Behandlung, dann handelte es sich um eine unzulässige Maßnahme im Rahmen der Unterbringung, somit um eine Grundrechtsverletzung, die vom Gericht im Rahmen des Unterbringungsverfahrens festzustellen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074591Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016