Norm
UbG §36Rechtssatz
Bei Einholung der Zustimmung ist die Übermittlung ganz allgemein gehaltener Kurzinformationen darüber, welche diagnostischen Maßnahmen (wie CCT, Röntgen, Blut- und Harnuntersuchung, EKG) zur Abklärung welchen Krankheitsbildes durchgeführt und welche Medikamente verabreicht werden müssen, jedenfalls per Telefon oder E?Mail zulässig. Ob und in welchem Umfang ein weitergehendes Aufklärungsgespräch notwendig ist, ist ebenso von den Umständen des Einzelfalls abhängig wie die Frage, ob ein solches persönlich geführt werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132535Im RIS seit
09.05.2019Zuletzt aktualisiert am
09.05.2019