RS OGH 1994/9/19 4Ob549/94, 6Ob546/95, 6Ob2117/96h, 2Ob2215/96s, 7Ob17/97v, 10Ob337/99b (10Ob338/99z

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Veröffentlicht am 19.09.1994
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Norm

UbG §36

Rechtssatz

Ob eine "besondere Heilbehandlung" vorliegt, hängt davon ab, in welchem Maß die Behandlung geeignet ist, die physische oder psychische Verfassung des Kranken zu beeinträchtigen. Ist mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen (zB) wegen erheblicher Nebenwirkungen zu rechnen, so erfordert es der Zweck des Gesetzes - der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Kranken -, die Heilbehandlung von den vom Gesetz für besondere Heilbehandlungen vorgesehenen Zustimmungserfordernissen und Genehmigungserfordernissen abhängig zu machen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 549/94
    Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 549/94
  • 6 Ob 546/95
    Entscheidungstext OGH 22.06.1995 6 Ob 546/95
    nur: Ob eine "besondere Heilbehandlung" vorliegt, hängt demnach davon ab, in welchem Maß die Behandlung geeignet ist, die physische oder psychische Verfassung des Kranken zu beeinträchtigen. (T1) Veröff: SZ 68/117
  • 6 Ob 2117/96h
    Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 2117/96h
    Veröff: SZ 69/182
  • 2 Ob 2215/96s
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2215/96s
    Auch; Beisatz: Depotbehandlungen, die mit schweren Nebenwirkungen verbunden sind oder deren Wirkungsdauer die vorgesehene Unterbringungsdauer übersteigt, sind jedenfalls besondere Heilbehandlungen. (T2) Veröff: SZ 69/202
  • 7 Ob 17/97v
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 17/97v
    Vgl; Beisatz: Die Meinung Kopetzkys (UbG, 835), daß ein auf Depot verabreichtes Neuroleptikum, allein wenn seine Wirkung über die ursprünglich vom Gesetz vorgesehene Unterbringungsdauer hinausreicht, eine besondere Heilbehandlung darstelle, wird nicht geteilt. Eine solche liegt nur dann vor, wenn mit ihr "erhebliche" Nebenwirkungen auftreten. Wird aber beim Patienten durch das verabreichte Medikament im wesentlichen nur der Zustand wiederhergestellt, der annähernd dem der wenn auch nur vorübergehend erzielten Gesundung entspricht, dann ist es gleichgültig, ob die Wirkung dieses Depotmedikamentes über die in § 19 Abs 1 UbG vorgesehene Frist hinausgeht. (T3)
  • 10 Ob 337/99b
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 Ob 337/99b
    Vgl auch
  • 6 Ob 62/10a
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 62/10a
    Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf die mit dem Setzen der PEG?Sonde zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität sowie der damit in der Regel verbundenen Notwendigkeit der Fixierung des Patienten ist das Vorliegen einer besonderen Heilbehandlung iSd § 36 UbG zu bejahen. (T4)
  • 7 Ob 199/19v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 7 Ob 199/19v
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076097

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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