Norm
UbG §36Rechtssatz
Das Vorliegen einer besonderen Heilbehandlung wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß ihre Wirkung nicht über die Unterbringungsdauer hinaus anhält. Das UbG will die Persönlichkeitsrechte des Kranken gerade während der Dauer der Unterbringung und nicht erst für den Zeitraum danach schützen. Ebensowenig reicht es aus, daß die Heilbehandlung von einer anerkannten Schule der medizinischen Wissenschaft angewandt wird, setzt doch schon § 35 Abs 1 UbG - ganz allgemein und damit für einfache und besondere Heilbehandlungen - fest, daß der Kranke nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076112Dokumentnummer
JJR_19940919_OGH0002_0040OB00549_9400000_003