Norm
UbG §35Rechtssatz
Jede Heilbehandlung, die an einem untergebrachten, nicht einsichtsfähigen und (in der Frage seiner Zustimmung zur Behandlung) nicht vertretenen Kranken vorgenommen wird, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach den §§35ff UbG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123594Im RIS seit
07.06.2008Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016