Norm
UbG §36Rechtssatz
Das Gesetz definiert den Begriff der "besonderen Heilbehandlung" nicht. Behandlungen, die die körperliche Integrität des Betroffenen in besonderer Weise beeinträchtigen, wie etwa "Elektroschocks", werden in diesem Sinn als "besondere Heilbehandlung" anzusehen sein. Bei Behandlungen, mit denen Persönlichkeitsveränderungen verbunden sind, wird zu unterscheiden sein: Behandlungen, die auf die Heilung (und damit die Veränderung) der kranken Persönlichkeit selbst abzielen, werden nicht schlechthin "besondere Heilbehandlungen" sein. Wenn eine Behandlung aber über das Ziel einer solchen Heilung hinaus - vorübergehende oder dauernde - Veränderungen der Persönlichkeit des Kranken, andere erhebliche Nebenwirkungen oder sonst schwerwiegende Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Verfassung nach sich zieht, wird eine "besondere Heilbehandlung" vorliegen. Nach diesen Grundsätzen wird auch der Einsatz der Psychopharmaka, insbesondere der Neuroleptika, vor allem durch "Depotinjektion", zu beurteilen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076093Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020