Norm
UbG §35Rechtssatz
Abwägungskriterien für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Behandlung sind die Dringlichkeit der Behandlung sowie die Intensität, Art und Dauer des Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht. Unter die Verhältnismäßigkeitsprüfung fällt insbesondere auch die Frage, ob ein gelinderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks zur Verfügung gestanden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123596Im RIS seit
07.06.2008Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015