Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsSoweit der Patient entscheidungsfähig ist, darf er nur mit seiner Einwilligung behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit seiner schriftlichen Einwilligung durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Soweit der Patient nicht entscheidungsfähig ist und einen gewählten oder gesetzlichen Vertreter hat, darf er nur mit Zustimmung seines Vertreters behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertreters durchgeführt werden.
(3)Absatz 3Soweit der Patient nicht entscheidungsfähig ist und keinen gewählten oder gesetzlichen Vertreter hat, darf er ohne Einwilligung und Zustimmung behandelt werden; von der Behandlung ist unverzüglich der Patientenanwalt zu verständigen.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 36 UbG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 UbG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 36 UbG