Norm
KSchG §6 Abs2 Z1Rechtssatz
Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites zur sofortigen Rückzahlung berechtigt ist, wenn ein Kreditnehmer oder Bürge der Bank gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat, oder die verpflichtend vorgesehenen Meldungen an die Bank über einen Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthaltes sowie des Dienst- oder Arbeitgebers, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung des Rücktrittsrechts gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117368Dokumentnummer
JJR_20021120_OGH0002_0050OB00266_02G0000_004