Norm
KSchG §6 Abs2 Z1Rechtssatz
Die Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredites und zur sofortigen Rückforderung berechtigt ist, wenn in den Vermögensverhältnissen eines Kreditnehmers oder eines etwaigen Bürgen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, so zB wenn einer der Genannten seine Zahlungen einstellt, über das Vermögen eines der Genannten Exekution geführt wird etc, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung des Rücktrittsrechts gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117367Im RIS seit
20.12.2002Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016