TE OGH 2007/11/28 9Ob65/07k

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Veröffentlicht am 28.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Kuras und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang Offer, Rechtsanwalt, Museumstraße 16, 6020 Innsbruck, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** AG, 9 S 20/04x des Landesgerichtes Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. M***** Steuerberatung GmbH, *****, 2. M***** Steuerberatung GmbH & Co KEG, ebendort, beide vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 387.751,73 sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. September 2007, GZ 1 R 131/07k-48, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) zunächst Bestandteil des Vertrages zwischen der späteren Gemeinschuldnerin und der Erstbeklagten geworden sei, ist jedenfalls vertretbar und bewegt sich im Rahmen der einschlägigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0014506; insbes 2 Ob 43/03t, 1 Ob 145/99a, 1 Ob 143/06w). Genauso vertretbar - und entgegen dem Vorbringen des Klägers mit der Aktenlage nicht im Widerspruch stehend - ist weiters die Auffassung, dass die zweitbeklagte Partei zumindest schlüssig in das zunächst nur mit der Erstbeklagten bestehende Vertragsverhältnis einbezogen wurde und - ebenfalls konkludent - damit dieselben Vertragsbedingungen wie mit der Erstbeklagten vereinbart wurden, sodass auch die AAB im Verhältnis zur Zweitbeklagten Geltung haben.

Der Vorwurf einer beleglosen Buchhaltung geht an den Feststellungen der Vorinstanzen vorbei. Insbesondere übersieht der Revisionswerber den Sammelbeleg Beil ./R, welcher den Beklagten über deren Urgenz vom Vorstand der späteren Gemeinschuldnerin vorgelegt wurde. Ob dieser Beleg nach der Verkehrsauffassung ausreichend war oder als Fälschung hätte erkannt werden müssen, ist eine Frage des Einzelfalls und wurde vom Berufungsgericht vertretbar anders gewichtet, als es der Auffassung des Revisionswerbers entspricht. Selbst wenn man von fahrlässigem Vorgehen der Beklagten ausgehen wollte, ist die ebenfalls im Einzelfall gewonnene Auffassung des Berufungsgerichts, dass maximal leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, vertretbar. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass § 88 Abs 10 WTBG nur einen generellen Haftungsausschluss für unzulässig erklärt, nicht jedoch eine Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit. Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist aber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich zulässig (RIS-Justiz RS0050109; insbes SZ 68/106). Wie schon im Berufungsverfahren versucht der Kläger im Revisionsverfahren erneut, sein vom Erstgericht gemäß § 179 ZPO zurückgewiesenes ergänzendes Beweis- und Tatsachenvorbringen unterzubringen. Der Revisionswerber übersieht jedoch, dass es sich dabei um einen bereits vom Berufungsgericht verneinten und daher nicht neuerlich geltend zu machenden behaupteten Mangel des Verfahrens erster Instanz handelt. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war daher die Revision zurückzuweisen.Der Vorwurf einer beleglosen Buchhaltung geht an den Feststellungen der Vorinstanzen vorbei. Insbesondere übersieht der Revisionswerber den Sammelbeleg Beil ./R, welcher den Beklagten über deren Urgenz vom Vorstand der späteren Gemeinschuldnerin vorgelegt wurde. Ob dieser Beleg nach der Verkehrsauffassung ausreichend war oder als Fälschung hätte erkannt werden müssen, ist eine Frage des Einzelfalls und wurde vom Berufungsgericht vertretbar anders gewichtet, als es der Auffassung des Revisionswerbers entspricht. Selbst wenn man von fahrlässigem Vorgehen der Beklagten ausgehen wollte, ist die ebenfalls im Einzelfall gewonnene Auffassung des Berufungsgerichts, dass maximal leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, vertretbar. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass Paragraph 88, Absatz 10, WTBG nur einen generellen Haftungsausschluss für unzulässig erklärt, nicht jedoch eine Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit. Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist aber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich zulässig (RIS-Justiz RS0050109; insbes SZ 68/106). Wie schon im Berufungsverfahren versucht der Kläger im Revisionsverfahren erneut, sein vom Erstgericht gemäß Paragraph 179, ZPO zurückgewiesenes ergänzendes Beweis- und Tatsachenvorbringen unterzubringen. Der Revisionswerber übersieht jedoch, dass es sich dabei um einen bereits vom Berufungsgericht verneinten und daher nicht neuerlich geltend zu machenden behaupteten Mangel des Verfahrens erster Instanz handelt. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher die Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E860819Ob65.07k

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRdW 2008/285 S 334 - RdW 2008,334XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00065.07K.1128.000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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