Norm
ElWOG §76Rechtssatz
Bei der ordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses handelt es sich schon begrifflich nicht um eine einseitige Änderung der vertraglichen Leistungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134845Im RIS seit
22.07.2024Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024