Norm
KSchG §6 Abs2 Z3Rechtssatz
Läuft eine in Geschäftsbedingungen vorgesehene Möglichkeit zur Änderung der Leistung den Interessen des Verbrauchers in typischer Weise zuwider (hier: Änderung der Telefonrufnummer), so ist deren sachliche Rechtfertigung besonders streng zu prüfen. In diesem Fall fordert das Transparenzgebot, dass die möglichen Rechtfertigungsgründe bereits in der Klausel konkretisiert werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Transparenzgebot, LeistungsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122041Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009