RS OGH 2002/11/20 5Ob266/02g, 3Ob12/09z, 9Ob31/15x, 10Ob31/16f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
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Norm

KSchG §6 Abs2 Z1

Rechtssatz

§ 6 Abs 2 Z 1 KSchG untersagt die - nicht ausgehandelte - Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes des Unternehmers ohne sachliche Rechtfertigung, insbesondere ohne Leistungsstörung des Verbrauchers.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Veröff: SZ 2002/154
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Auch; Beisatz: Eine Klausel, die dem Leasinggeber bei Diebstahl oder Verlust ein sofort ausübbares Vertragsauflösungsrecht zubilligt, ohne dass eine angemessene Frist zur Beurteilung der Möglichkeit der Wiedererlangung der Verfügungsgewalt über das Fahrzeug abgewartet werden müsste, ist mangels sachlicher Rechtfertigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 KSchG unwirksam. (T1)
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Auch; Beisatz: Ob der nicht individuell vereinbarte Auflösungsgrund sachlich gerechtfertigt ist, ist danach zu beurteilen, ob ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers an der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu bejahen ist. Dafür kommen zum einen Gründe in Betracht, die die Vertrauenswürdigkeit des Verbrauchers in Frage stellen, aber auch, dass dem Unternehmer aus anderen Gründen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Darunter sind unter anderem auch Hindernisse zu verstehen, die, jedenfalls wenn sie vom Unternehmer nicht zu vertreten sind, einer weiteren Vertragsabwicklung nachhaltig entgegenstehen. (T2)
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Unternehmer soll nicht die Möglichkeit haben, sich jederzeit (durch Rücktritt) willkürlich vom Vertrag zu lösen und so dem Verbraucher von Vornherein das für eine sinnvolle Nutzung des Vertrags notwendige Vertrauen auf seine Erfüllung durch den Unternehmer zu nehmen. (T3)
    Beisatz: Die Rechtsprechung hat den Begriff „Rücktritt“ für Dauerschuldverhältnisse teleologisch dahin ausgedehnt, dass darunter auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zu verstehen ist. (T4)
    Beisatz: Hier: Kreditvertrag: (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117366

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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