TE OGH 2007/3/20 4Ob221/06p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Eiselsberg Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Revisionsverfahren 31.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2006, GZ 4 R 49/06i-13, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Dezember 2005, GZ 10 Cg 92/05t-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.566,36 EUR (darin 261,06 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, eine nach § 29 KSchG klageberechtigte Partei, macht Unterlassungsansprüche nach §§ 28 Abs 1 und 28a KSchG geltend.Die Klägerin, eine nach Paragraph 29, KSchG klageberechtigte Partei, macht Unterlassungsansprüche nach Paragraphen 28, Absatz eins und 28a KSchG geltend.

Die Beklagte betreibt ein Kreditunternehmen im Sinn des Bankwesengesetzes. Sie ist Unternehmerin im Sinn des § 1 KSchG und tritt im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig in geschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern in ganz Österreich. Sie ist auf Autokredite, Cash-Kredite und Kleinkredite spezialisiert und verwendet beim Abschluss von Verträgen Vertragsformblätter, die ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Diese Geschäftsbedingungen und die von der Beklagten verwendeten Kreditvertragsformulare enthalten nachstehende Klauseln, wobei die von der Klägerin beanstandeten Passagen in kursiver Schrift wiedergegeben werden:Die Beklagte betreibt ein Kreditunternehmen im Sinn des Bankwesengesetzes. Sie ist Unternehmerin im Sinn des Paragraph eins, KSchG und tritt im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig in geschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern in ganz Österreich. Sie ist auf Autokredite, Cash-Kredite und Kleinkredite spezialisiert und verwendet beim Abschluss von Verträgen Vertragsformblätter, die ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Diese Geschäftsbedingungen und die von der Beklagten verwendeten Kreditvertragsformulare enthalten nachstehende Klauseln, wobei die von der Klägerin beanstandeten Passagen in kursiver Schrift wiedergegeben werden:

1. Ein Bevollmächtigter der BANK hat jederzeit das Recht, den Verwahrungsort zu betreten und sich von der Einhaltung dieser Verpflichtung zu überzeugen.

2. Die BANK hat das Recht, die Vorführung des Deckungsobjektes, sofern es sich um ein selbstbewegliches Objekt handelt, an einem von ihr zu bestimmenden Ort zu verlangen.

3. Alle Kosten und Barauslagen, welche zur Geltendmachung und Verfolgung des Eigentumsrechtes der BANK aufgewendet werden, hat der Kreditnehmer der BANK zu ersetzen.

4. Wenn nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, werden die Eigentumsunterlagen nach gänzlicher Berichtigung aller aushaftenden Forderungen der BANK - sofern sie sich zu diesem Zeitpunkt in Verwahrung der BANK befinden - an einen der Kreditnehmer oder eine mit Zustimmung der BANK in deren Forderungsrechte eintretende Person auszufolgen sein, wobei es der BANK überlassen bleibt, welchem der Kreditnehmer die Papiere ausgefolgt werden.

5. Weiters ist der Kreditnehmer verpflichtet, außer den bei der BANK üblichen Mahn- und Inkassospesen, alle der BANK bei Verfolgung ihrer Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel sie immer resultieren, zu bezahlen. Er hat daher neben den gerichtlichen Gebühren und Kosten auch die außergerichtlichen Kosten der BANK und ihrer Beauftragten für alle Interventionen, die ihnen im Zusammenhang mit der Forderungsbetreibung notwendig und zweckdienlich erscheinen, voll zu ersetzen. Die BANK darf alle vorerwähnten Auslagen dem Kreditnehmer kontokorrentmäßig (durch Zuschlag zum Kapital) anlasten.

6. Ungeachtet allfälliger anders lautender Widmungserklärungen und auch bei Vorliegen oder Vollstreckung eines Exekutionstitels ist die BANK berechtigt, eingehende Geldbeträge nach ihrer Entscheidung vorerst zur Abdeckung von Nebenspesen (Zinsen, Bereitstellungs-, Verwaltungsgebühr, Kreditprovision, Verzugszinsen, Mahnspesen, Anwaltskosten, Versicherungsprämien u.ä.), sodann für die Kapitalforderung und zuletzt für die Tilgung des restlichen Kaufpreises oder nach ihrem Ermessen für fällige Verpflichtungen aller Art des Kreditnehmers zu verwenden und - falls mehrere Konten bestehen - auch Überträge von Konto zu Konto vorzunehmen. Anlässlich der Freigabe von Sicherheiten geleistete Zahlungen werden in einer von der BANK zu bestimmenden Weise gutgebracht.

7. Für zusätzliche Leistungen (wie zB schriftliche Abrechnung, Kontoblatt und dergleichen) verrechnet die BANK für Porti und Spesen die jeweils geltenden Sätze gemäß § 35 BWG.7. Für zusätzliche Leistungen (wie zB schriftliche Abrechnung, Kontoblatt und dergleichen) verrechnet die BANK für Porti und Spesen die jeweils geltenden Sätze gemäß Paragraph 35, BWG.

9. Vorzeitige Fälligkeit des Kredites

Werden Umstände bekannt, die geeignet sind, das Vertrauen der BANK in die Kreditwürdigkeit der/des Kreditnehmer(s) zu erschüttern, hiezu zählen insbesondere, wenn (...)

2. einer der Kreditnehmer eine der in diesem Anbot übernommenen Verpflichtungen verletzt,

3. einer der Kreditnehmer unrichtige oder unvollständige Angaben und Auskünfte für die Behandlung dieses Anbotes gemacht hat,

4. das Eigentumsrecht an dem Deckungsobjekt für die BANK nicht zur Entstehung gelangt, später wegfällt oder gegenstandslos wird, oder eine andere vereinbarte Sicherheit bzw Deckung sich verschlechtert oder wegfällt,

5. sich die Vermögens-, Bonitätsverhältnisse oder die Zahlungsfähigkeit eines der Kreditnehmer gegenüber dem Zeitpunkt der Anbotstellung wesentlich verschlechtern,

6. über das Vermögen eines der Kreditnehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Einleitung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird,

7. einer der Kreditnehmer stirbt, bei Handelsgesellschaften oder juristischen Personen, wenn sie aufgelöst werden

so ist die BANK berechtigt, den Kredit bzw den Kreditrest fällig zu stellen.

10. Die Bank ist berechtigt, die fälligen Beträge ohne weitere Mahnung oder Gewährung einer Nachfrist einzufordern, sowie Pfandrechte an Immobilien, Mobilien, Forderungen und sonstigen Vermögenswerten der Kreditnehmer nach Wahl der BANK zu erwerben und zu verwerten.

11. Die Kreditnehmer verpflichten sich schon mit Unterfertigung des Kreditantrages, der BANK bei gerichtlicher Betreibung ihrer Forderung den Erwerb von Pfandrechten an Immobilien oder deren Zwangsversteigerungen allenfalls durch Abgabe entsprechender Erklärungen (Vorrangseinräumung) in verbuchungsfähiger (gemeint wohl verbücherungsfähiger) Form zu ermöglichen. Sie verzichten der BANK gegenüber insbesondere auf die Geltendmachung ihrer Rechte aus bestehenden Veräußerungs- und Belastungsverboten.

12. der Fortbestand der aus einem der angeführten Gründe eingetretenen vorzeitigen Fälligkeit wird durch die Nichtausübung der damit zusammenhängenden Rechte durch die BANK sowie durch die zwischenzeitige Annahme von Zahlungen nicht zum Erlöschen gebracht.

13. Verletzt der Kreditnehmer vertragliche Verpflichtungen oder tritt die vorzeitige Fälligkeit aus welchem Grunde immer ein, darf die BANK dem Kreditnehmer das Benützungsrecht am Kaufgegenstand entziehen und entweder den Kreditnehmer verpflichten, den Kreditgegenstand samt Zubehör (bei KFZ samt Zulassungsschein, Schlüssel, etc) auf eigene Kosten und Gefahr der BANK zu übergeben, oder selbst den Kaufgegenstand auf jede ihr geeignete Art und Weise, auch ohne Mitwirkung des Kreditnehmers, jedoch immer auf seine Kosten, sicherzustellen. Der Kreditnehmer verzichtet auf die Geltendmachung einer Besitzstörung und auf etwaige Schadenersatzansprüche.

14. Etwaige Verbesserungs- und alle Verwertungskosten gehen zu Lasten des Kreditnehmers.

15. Der Verkaufserlös ist gemäß Punkt II. 2. und 3. vorerst zur Deckung der mit der Sicherstellung, Verwahrung, Schätzung und dem Verkauf verbundenen Kosten, Spesen, Provisionen, Steuern und dergleichen zu verwenden.15. Der Verkaufserlös ist gemäß Punkt römisch II. 2. und 3. vorerst zur Deckung der mit der Sicherstellung, Verwahrung, Schätzung und dem Verkauf verbundenen Kosten, Spesen, Provisionen, Steuern und dergleichen zu verwenden.

16. Beschädigungen, sowie auch das gänzliche Zugrundegehen oder der Verlust des Deckungsobjektes berühren nicht die dem Kreditnehmer der BANK gegenüber obliegenden Verpflichtungen, soweit nicht § 18 KSchG Platz greift.16. Beschädigungen, sowie auch das gänzliche Zugrundegehen oder der Verlust des Deckungsobjektes berühren nicht die dem Kreditnehmer der BANK gegenüber obliegenden Verpflichtungen, soweit nicht Paragraph 18, KSchG Platz greift.

17. Der Kreditnehmer hat sich hinsichtlich allfälliger Ansprüche wegen geheimer oder offenkundiger Mängel des Kaufobjektes direkt an den Verkäufer zu halten, sofern dem nicht Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.

18. Die BANK haftet nicht für die Art der Abwicklung des Kaufgeschäftes zwischen Kreditnehmer und Verkäufer, insbesondere die ordnungsgemäße Übergabe des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer an den Kreditnehmer in dessen Benützung.

19. Die BANK ist berechtigt, auf Kosten des Kreditnehmers die Versicherungen abzuschließen bzw aufrecht zu erhalten und die Bezahlung der Prämie samt allfälliger Kosten sofort bar zu verlangen oder mit verzinslicher Wirkung dem Kreditkonto anzulasten.

20. Sicherheiten und Deckungen aus diesem Rechtsgeschäft, insbesondere Eigentumsvorbehalte, gelten auch zur Besicherung anderer mit einem der Kreditnehmer abgeschlossener Rechtsgeschäfte, sofern diese in einer den Erfordernissen des § 20 Z 5 Gebührengesetz entsprechenden Weise beurkundet werden. Desgleichen haben die der BANK aus anderen Rechtsgeschäften mit einem der Kreditnehmer zustehenden Sicherheiten und Deckungen unter sinngemäßer Anwendung dieser Geschäftsbedingungen zur Sicherstellung der sich aufgrund dieses Antrages ergebenden Forderungen zu dienen.20. Sicherheiten und Deckungen aus diesem Rechtsgeschäft, insbesondere Eigentumsvorbehalte, gelten auch zur Besicherung anderer mit einem der Kreditnehmer abgeschlossener Rechtsgeschäfte, sofern diese in einer den Erfordernissen des Paragraph 20, Ziffer 5, Gebührengesetz entsprechenden Weise beurkundet werden. Desgleichen haben die der BANK aus anderen Rechtsgeschäften mit einem der Kreditnehmer zustehenden Sicherheiten und Deckungen unter sinngemäßer Anwendung dieser Geschäftsbedingungen zur Sicherstellung der sich aufgrund dieses Antrages ergebenden Forderungen zu dienen.

21. Der Kreditnehmer darf eigene Forderungen gegen die BANK mit Forderungen der BANK aus dem Kreditverhältnis nur aufrechnen, wenn seine eigenen Forderungen im rechtlichen Zusammenhang mit seinen Verbindlichkeiten aus dem Kreditverhältnis stehen und gerichtlich festgestellt oder von der BANK anerkannt sind.

22. Der Kreditnehmer hat die BANK von jedem Wechsel seines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes und Arbeitsplatzes zu verständigen. Im Unterlassungsfall gilt jede schriftliche Mitteilung, die an die letztbekannte Anschrift des Kreditnehmers erfolgt, als allen Erfordernissen genügend. Alle Nachteile und Kosten, die der BANK durch Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen, hat der Kreditnehmer zu tragen bzw zu ersetzen.

23. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der BANK in Wien, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

24. Alle im Geschäftsverkehr abgegebenen Erklärungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie in Schriftform erfolgen. Unterliegt der Kreditvertrag dem KSchG, wird die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen der BANK zum Nachteil des Kreditnehmers nicht ausgeschlossen.

25. Die Kreditnehmer erklären, dass sie voll geschäftsfähig sind, kein Vermögensverzeichnis gelegt haben und keine gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren irgendwelcher Art anhängig sind.

26. XVII. Rücktrittsrecht gemäß Konsumentenschutzgesetz26. römisch XVII. Rücktrittsrecht gemäß Konsumentenschutzgesetz

...

Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages.

...

27. Die Kreditnehmer erklären hiemit ausdrücklich, dass sie sämtliche Punkte dieses Kreditanbotes, sowie die Geschäftsbedingungen der BANK, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Anbotes bilden, gelesen und verstanden haben und mit ihnen vollständig einverstanden sind.

28. Soweit vorstehend keine anders lautenden Regelungen getroffen wurden, finden die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen" in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Deren Kenntnisnahme wird hiemit durch den Kreditnehmer ausdrücklich bestätigt.

29. An vorstehendes Anbot bleiben die Kreditnehmer unwiderruflich zwei Monate ab heute gebunden.

30. Der Kreditgeber ist berechtigt, mit Auskunftsstellen, die er üblicherweise in Anspruch nimmt (zB Allgemeiner Kreditschutzverband), Bonitätsinformationen auszutauschen und anlässlich der Behandlung des Kreditantrages sowie im Rahmen der Verwaltung des Geschäftsfalles die zur Wahrung seiner berechtigten Interessen ihm notwendig erscheinenden Informationen einzuholen. Der Kreditnehmer ermächtigt daher den Kreditgeber, insbesondere in das Namensverzeichnis des Grundbuchs Einsicht zu nehmen und stimmt ausdrücklich der Übermittlung der seitens des Kreditgebers angefragten Daten zu.

31. Der Kreditnehmer stimmt einer Übermittlung der Daten aus dem bestehenden Vertragsverhältnis an Unternehmen des GE-Konzerns nämlich, der GE Capital Global Consumer Finance insbesondere GE Service Center GmbH, Servicebank GmbH Co KG, Service Bank GmbH, GE Capital Information Technology Solutions (GE Capital IT Solutions), GE Informations Services Inc. insbesondere Radio Austria AG, GE Lightning Worldwide insbesondere GE Lightning AG, GE Medical Systems Europe insbesondere GE Austria GmbH, GE Plastics insbesondere GE Plastics Austria GesmbH zu Marketingzwecken und Werbung ausdrücklich zu.

32. In diesem Zusammenhang erteilt der Kreditnehmer auch seine ausdrückliche Zustimmung, dass der Kreditgeber sowie die vorangeführten Konzernunternehmen den Kreditnehmer mittels Telefon, Telefax, GSM, E-mail oder diesen gleichartige Kommunikationsmittel sowie durch direkte Mailing Aktionen bewerben darf.

33. Weiters erteilt der Kreditnehmer seine ausdrückliche Zustimmung gemäß § 12 Abs 3 WAG zu telefonischen oder mit gleichartigen Kommunikationsmitteln durchgeführten Werbemaßnahmen hinsichtlich Wertpapierprodukten und sonstigen Veranlagungen.33. Weiters erteilt der Kreditnehmer seine ausdrückliche Zustimmung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, WAG zu telefonischen oder mit gleichartigen Kommunikationsmitteln durchgeführten Werbemaßnahmen hinsichtlich Wertpapierprodukten und sonstigen Veranlagungen.

34. Der Kreditnehmer wurde darauf hingewiesen, dass diese Erklärung eine freiwillige Einverständniserklärung ist, die keinen Einfluss auf den Abschluss des Vertrages mit dem Kreditnehmer hat, und sie jederzeit vom Kreditnehmer mit sofortiger Wirkung widerrufen werden kann.

35. Die vorgenannte Ermächtigung gilt auch als Zustimmung für eine Auskunftserteilung gemäß § 38 Abs 2 Z 5 BWG.35. Die vorgenannte Ermächtigung gilt auch als Zustimmung für eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, BWG.

36. Der Kreditnehmer stimmt einer Abtretung aller oder auch einzelner Rechte (insb. auch die Übertragung des Eigentums am Kaufobjekt) des Kreditgebers aus diesem Vertrag und der dafür erforderlichen Weitergabe der Daten aus dem bestehenden Vertragsverhältnis ausdrücklich zu.

37. Die BANK ist berechtigt, Aufträge, die ihr im Rahmen des IVR unter Verwendung der persönlichen Identifikationsmerkmale und nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden via Telefon (Tasteneingabe) erteilt werden, auf Rechnung des Finanzierungskontoinhabers durchzuführen, wenn sie ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie vom Kunden stammen, und der unwirksame Auftrag nicht der BANK zuzurechnen ist.

38. Die BANK übernimmt keinerlei Haftung bei eventuellen Schäden aus dem Missbrauch des Codes.

39. Die BANK haftet für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen grob schuldhaft verursacht haben, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit.

40. Als Solidarschuldner bestätige ich, über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und über die wesentlichen Folgen meiner Solidarhaftung informiert und zur Übernahme der Solidarhaftung auch für den Fall bereit zu sein, dass der Kreditnehmer seine Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt.

41a. In den genannten Teilzahlungen sind die kontokorrentmäßig berechneten Zinsen mit ..... % p.a., sowie die Verwaltungsgebühren mit 0,25 % p.m. und die Kreditprovision mit 1/8 % p.m., die ebenfalls kontokorrentmäßig berechnet werden, berücksichtigt.

41b. In den genannten Teilzahlungen sind die kontokorrentmäßig berechneten Zinsen mit.... % p.a., sowie die Verwaltungsgebühren mit 3/8 % p.m., die ebenfalls kontokorrentmäßig berechnet werden, berücksichtigt.

Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen

1. im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der eingangs angeführten kursiv geschriebenen Klauseln oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen und es zu unterlassen, sich auf diese zu berufen, soweit sie in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden;

2. es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen,

a) im Zusammenhang mit Haustürgeschäften unvollständige und unrichtige Belehrungen über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers gemäß § 3 KSchG vorzusehen, insbesondere dadurch, dass ein Hinweis auf § 3 Abs 5 KSchG in der seit 1. 1. 2004 geltenden Fassung fehlt und weiters unrichtigerweise darauf hingewiesen wird, dass das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner erlischt;a) im Zusammenhang mit Haustürgeschäften unvollständige und unrichtige Belehrungen über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers gemäß Paragraph 3, KSchG vorzusehen, insbesondere dadurch, dass ein Hinweis auf Paragraph 3, Absatz 5, KSchG in der seit 1. 1. 2004 geltenden Fassung fehlt und weiters unrichtigerweise darauf hingewiesen wird, dass das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner erlischt;

b) im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen Kreditverträge abzuschließen, in welchen der effektive Jahreszinssatz entgegen § 33 Abs 2 Z 2 BWG nicht an auffallender Stelle des Vertrages enthalten ist.b) im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen Kreditverträge abzuschließen, in welchen der effektive Jahreszinssatz entgegen Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, BWG nicht an auffallender Stelle des Vertrages enthalten ist.

Die Klägerin begehrt ferner, sie zur Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der Beklagten in einer Samstag-Ausgabe der „Neuen Kronen-Zeitung" zu ermächtigen. Sie macht geltend, die beanstandeten Bestimmungen verstießen gegen gesetzliche Verbote und gegen die guten Sitten; einige seien auch nicht ausreichend transparent.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klauseln seien transparent und stünden mit dem Gesetz und den guten Sitten im Einklang. Ein Interesse an der Urteilsveröffentlichung fehle.

Das nähere Vorbringen der Parteien und die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen werden bei Behandlung der einzelnen Klauseln wiedergegeben.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Es stellte noch fest, die Beklagte habe in den seit 1. 1. 2005 verwendeten Vertragsformularen der Klausel 34 einen Zusatz beigegeben, seither laute sie:

„Der Kreditnehmer wurde darauf hingewiesen, dass diese Erklärung eine freiwillige Einverständniserklärung ist, die keinen Einfluss auf den Abschluss des Vertrages mit dem Kreditnehmer hat, und sie jederzeit vom Kreditnehmer mit sofortiger Wirkung widerrufen kann.

o Ich wünsche nicht, von den im Absatz XIX (4) erwähnten Unternehmen beworben zu werden".o Ich wünsche nicht, von den im Absatz römisch XIX (4) erwähnten Unternehmen beworben zu werden".

Demnach habe der Kreditnehmer die Möglichkeit, anzukreuzen, dass er eine Bewerbung nicht wünsche. Werde nichts angekreuzt, so bleibe es beim Inhalt der Klausel 34 und den in den vorangehenden Klauseln 31 bis 33 enthaltenen Zustimmungserklärungen des Kreditnehmers.

Das Erstgericht stellte ferner fest, die Geschäftsbedingungen für Ankaufs- und Barkredite mit den Klauseln 1. bis 40. und die Rücktrittsbelehrung nach § 3 KSchG seien in zwei Spalten auf drei A4-Seiten eng bedruckt, aber gut leserlich, sie seien in insgesamt 21 Unterpunkte - jeweils mit Überschriften versehen - gegliedert. Die Klauseln 41a und 41b sowie der Hinweis auf den effektiven Jahreszinssatz finde sich auf der ersten Seite des Kreditvertragsformulars. Unter Punkt XVII. enthalte das Kreditvertragsformular eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG mit dem Hinweis, dass das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner erlösche, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages. Der im Vertragsformular wiedergegebene Text des § 3 Abs 5 KSchG entspreche nicht der seit 1. 1. 2004 aktuellen Fassung laut BGBl I Nr 91/2003; eine Belehrung über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers im Fall von Verstößen gegen §§ 54, 57 und 59 GewO 1994 fehle demnach.Das Erstgericht stellte ferner fest, die Geschäftsbedingungen für Ankaufs- und Barkredite mit den Klauseln 1. bis 40. und die Rücktrittsbelehrung nach Paragraph 3, KSchG seien in zwei Spalten auf drei A4-Seiten eng bedruckt, aber gut leserlich, sie seien in insgesamt 21 Unterpunkte - jeweils mit Überschriften versehen - gegliedert. Die Klauseln 41a und 41b sowie der Hinweis auf den effektiven Jahreszinssatz finde sich auf der ersten Seite des Kreditvertragsformulars. Unter Punkt römisch XVII. enthalte das Kreditvertragsformular eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, KSchG mit dem Hinweis, dass das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner erlösche, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages. Der im Vertragsformular wiedergegebene Text des Paragraph 3, Absatz 5, KSchG entspreche nicht der seit 1. 1. 2004 aktuellen Fassung laut BGBl römisch eins Nr 91/2003; eine Belehrung über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers im Fall von Verstößen gegen Paragraphen 54,, 57 und 59 GewO 1994 fehle demnach.

Dem Verfahren vorausgegangen sei eine Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin im Sinn der §§ 28 und 28a KSchG mit zwei Schreiben vom 11. 4. 2005. Die Klägerin habe darin die Abgabe einer mit einer Konventionalstrafe von 700 EUR je Klausel und Verstoß besicherten Unterlassungserklärung gefordert und für die Abgabe dieser Erklärung eine Frist bis 20. 5. 2005 (bei der Klägerin einlangend) gesetzt. Diese Frist sei einvernehmlich bis 15. 6. 2005 verlängert worden. Die Beklagte habe zunächst angekündigt, ihre AGB neu zu gestalten und einen Großteil der beanstandeten Klauseln nicht mehr verwenden zu wollen, sie habe aber dann mit Schreiben vom 9. 6. 2005 mitgeteilt, es sei ihr nicht möglich, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.Dem Verfahren vorausgegangen sei eine Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin im Sinn der Paragraphen 28 und 28a KSchG mit zwei Schreiben vom 11. 4. 2005. Die Klägerin habe darin die Abgabe einer mit einer Konventionalstrafe von 700 EUR je Klausel und Verstoß besicherten Unterlassungserklärung gefordert und für die Abgabe dieser Erklärung eine Frist bis 20. 5. 2005 (bei der Klägerin einlangend) gesetzt. Diese Frist sei einvernehmlich bis 15. 6. 2005 verlängert worden. Die Beklagte habe zunächst angekündigt, ihre AGB neu zu gestalten und einen Großteil der beanstandeten Klauseln nicht mehr verwenden zu wollen, sie habe aber dann mit Schreiben vom 9. 6. 2005 mitgeteilt, es sei ihr nicht möglich, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu einer Vielzahl der beanstandeten Klauseln Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1.1. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er seinen Verträgen zugrunde legt oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde.1.1. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er seinen Verträgen zugrunde legt oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde.

1.2. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit". Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (stRsp RIS-Justiz RS0016914).1.2. Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit". Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (stRsp RIS-Justiz RS0016914).

Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RIS-Justiz RS0014676).

1.3. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Dies ist schon dann der Fall, wenn die Klausel dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt (4 Ob 28/01y = SZ 74/52) und ihn so von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten kann (4 Ob 179/02f = SZ 2002/153).1.3. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Dies ist schon dann der Fall, wenn die Klausel dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt (4 Ob 28/01y = SZ 74/52) und ihn so von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten kann (4 Ob 179/02f = SZ 2002/153).

Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen (4 Ob 130/03a; RIS-Justiz RS0016590). Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (2 Ob 9/97f = SZ 71/150; RIS-Justiz RS0038205).Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen (4 Ob 130/03a; RIS-Justiz RS0016590). Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (2 Ob 9/97f = SZ 71/150; RIS-Justiz RS0038205).

1.4. § 28a KSchG erweitert den Anwendungsbereich der Verbandsklagen auf gesetzwidrige Geschäftspraktiken von Unternehmen im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern. Die Unterlassungsklage ist berechtigt, wenn der Unternehmer durch seine gesetzwidrige Praxis die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt. § 28 Abs 2 KSchG ist auch in diesem Fall anzuwenden. Danach besteht die Gefahr der Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen oder Geschäftspraktiken nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Die Beklagte hat eine derartige Unterlassungserklärung nicht abgegeben.1.4. Paragraph 28 a, KSchG erweitert den Anwendungsbereich der Verbandsklagen auf gesetzwidrige Geschäftspraktiken von Unternehmen im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern. Die Unterlassungsklage ist berechtigt, wenn der Unternehmer durch seine gesetzwidrige Praxis die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt. Paragraph 28, Absatz 2, KSchG ist auch in diesem Fall anzuwenden. Danach besteht die Gefahr der Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen oder Geschäftspraktiken nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abgibt. Die Beklagte hat eine derartige Unterlassungserklärung nicht abgegeben.

2. Die Beurteilung der im vorliegenden Fall beanstandeten Klausel erfolgt in der aus der Klage ersichtlichen Reihenfolge und Nummerierung.

2.1. Ein Bevollmächtigter der BANK hat jederzeit das Recht, den Verwahrungsort zu betreten und sich von der Einhaltung dieser Verpflichtung zu überzeugen

(Unter „Verpflichtung ist die Pflicht des Kreditnehmers gemeint, das Deckungsobjekt sachgemäß instandzuhalten und zu verwahren).

Die Klägerin bezweifelt die sachliche Rechtfertigung der durch die Klausel ermöglichten Eingriffe der Beklagten in die Eigentums- und Privatsphäre ihres Kunden. Die Klausel gestatte - bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - Bevollmächtigten der Beklagten den Zutritt zum Verwahrungsort des Deckungsobjekts zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne jede Vorankündigung; sie sei daher gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.Die Klägerin bezweifelt die sachliche Rechtfertigung der durch die Klausel ermöglichten Eingriffe der Beklagten in die Eigentums- und Privatsphäre ihres Kunden. Die Klausel gestatte - bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - Bevollmächtigten der Beklagten den Zutritt zum Verwahrungsort des Deckungsobjekts zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne jede Vorankündigung; sie sei daher gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Die Beklagte verwies auf ihr Interesse an einer sachgemäßen Instandhaltung und Verwahrung des in ihrem Eigentum stehenden Deckungsobjekts. Es müsse ihr daher möglich sein, sich bei begründetem Verdacht vom ordnungsgemäßen Gebrauch und der ordnungsgemäßen Verwahrung zu überzeugen. In der Praxis erfolge ein Eingriff in die Eigentums- und Privatsphäre des Kreditnehmers ohnehin nur in schweren Fällen.

Das Erstgericht nahm eine Abwägung der Interessen der Beklagten an der Kontrolle des in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Objekts und jener des Kreditnehmers auf Wahrung seiner Eigentums- und Privatsphäre vor. Es beurteilte die Klausel als unwirksam im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, weil sie der Beklagten eine jederzeitige und unbeschränkte Eingriffsbefugnis einräume. Dieser Auffassung schloss sich das Berufungsgericht an.Das Erstgericht nahm eine Abwägung der Interessen der Beklagten an der Kontrolle des in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Objekts und jener des Kreditnehmers auf Wahrung seiner Eigentums- und Privatsphäre vor. Es beurteilte die Klausel als unwirksam im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil sie der Beklagten eine jederzeitige und unbeschränkte Eingriffsbefugnis einräume. Dieser Auffassung schloss sich das Berufungsgericht an.

Die Beklagte macht in ihrer Revision erneut geltend, es sei sachlich gerechtfertigt, wenn sie sich für den Fall des begründeten Verdachts auf nicht sachgemäße Instandhaltung und/oder Verwendung des Deckungsobjekts das Recht vorbehalte, den Verwahrungsort zu betreten. In der Praxis erfolge ein Eingriff in die Eigentums- und Privatsphäre der Kreditnehmerin ohnehin nur in schweren Fällen.

Mit ihrem Einwand nimmt die Beklagte eine im Verbandsprozess unzulässige (RIS-Justiz RS0038205) geltungserhaltende Reduktion der Klausel vor. Der Klausel ist nämlich keineswegs zu entnehmen, dass sie nur in „schweren" Fällen und bei begründetem Verdacht angewendet werde. Im Übrigen ist der Einwand, eine gesetzwidrige Klausel werde in der Praxis anders gehandhabt, im Verbandsprozess unerheblich (Langer in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/ Langer KSchG² §§ 28 bis 30 Rz 23).Mit ihrem Einwand nimmt die Beklagte eine im Verbandsprozess unzulässige (RIS-Justiz RS0038205) geltungserhaltende Reduktion der Klausel vor. Der Klausel ist nämlich keineswegs zu entnehmen, dass sie nur in „schweren" Fällen und bei begründetem Verdacht angewendet werde. Im Übrigen ist der Einwand, eine gesetzwidrige Klausel werde in der Praxis anders gehandhabt, im Verbandsprozess unerheblich (Langer in KosesnikWehrle/Lehofer/Mayer/ Langer KSchG² Paragraphen 28 bis 30 Rz 23).

2.2. Die BANK hat das Recht, die Vorführung des Deckungsobjekts, sofern es sich um ein selbst bewegliches Objekt handelt, an einem von ihr zu bestimmenden Ort zu verlangen.

Die Vorinstanzen haben - der Klägerin folgend - diese Bestimmung in kundenfeindlichster Auslegung dahin verstanden, dass die Beklagte eine Vorführung des Deckungsobjekts auch ohne konkreten Anlass an jedem beliebigen Ort verlangen könne und nicht darauf Rücksicht nehmen müsse, ob dieser Ort für den Kreditnehmer zumutbarerweise erreichbar sei. Damit nehme die Klägerin nicht auf die berechtigten Interessen des Kreditnehmers Rücksicht und greife unzulässigerweise in sein Gebrauchsrecht im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB ein.Die Vorinstanzen haben - der Klägerin folgend - diese Bestimmung in kundenfeindlichster Auslegung dahin verstanden, dass die Beklagte eine Vorführung des Deckungsobjekts auch ohne konkreten Anlass an jedem beliebigen Ort verlangen könne und nicht darauf Rücksicht nehmen müsse, ob dieser Ort für den Kreditnehmer zumutbarerweise erreichbar sei. Damit nehme die Klägerin nicht auf die berechtigten Interessen des Kreditnehmers Rücksicht und greife unzulässigerweise in sein Gebrauchsrecht im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ein.

Die Beklagte macht - wie schon in ihrer Berufung - geltend, bei objektiver Auslegung sei nicht jeder beliebige Ort gemeint, sondern nur ein Ort, den der Kreditnehmer in zumutbarer Weise erreichen könne.

Ihr Versuch, auch diese Klausel geltungserhaltend in einem vom Wortlaut nicht gedeckten Sinn auszulegen, muss erfolglos bleiben. Bei der hier maßgebenden konsumentenfeindlichsten Auslegung (RIS-Justiz RS0016590) wäre es dem Kreditgeber möglich, die Vorführung des Deckungsobjekts an jedem beliebigen Ort zu verlangen, und zwar gleichgültig, ob dieser Ort für den Kreditnehmer zumutbarerweise erreichbar ist. Damit verwirklicht die Bestimmung aber einen schwerwiegenden Eingriff in das Gebrauchsrecht des Kreditnehmers, der auch durch das nicht zweifelhafte Interesse der Bank an der Vorführung des Deckungsobjekts nicht sachlich gerechtfertigt werden kann. Die Vorinstanzen haben zutreffend einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB bejaht.Ihr Versuch, auch diese Klausel geltungserhaltend in einem vom Wortlaut nicht gedeckten Sinn auszulegen, muss erfolglos bleiben. Bei der hier maßgebenden konsumentenfeindlichsten Auslegung (RIS-Justiz RS0016590) wäre es dem Kreditgeber möglich, die Vorführung des Deckungsobjekts an jedem beliebigen Ort zu verlangen, und zwar gleichgültig, ob dieser Ort für den Kreditnehmer zumutbarerweise erreichbar ist. Damit verwirklicht die Bestimmung aber einen schwerwiegenden Eingriff in das Gebrauchsrecht des Kreditnehmers, der auch durch das nicht zweifelhafte Interesse der Bank an der Vorführung des Deckungsobjekts nicht sachlich gerechtfertigt werden kann. Die Vorinstanzen haben zutreffend einen Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB bejaht.

2.3. Alle Kosten und Barauslagen, welche zur Geltendmachung und Verfolgung des Eigentumsrechtes der BANK aufgewendet werden, hat der Kreditnehmer der BANK zu ersetzen.

Die Klägerin beanstandet auch diese Klausel wegen gröblicher Benachteilung des Kreditnehmers; sie überwälze undifferenziert sämtliche Kosten und Barauslagen einer allfälligen Betreibung auf den Kreditnehmer ohne Rücksicht darauf, ob sie zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig waren. Sie bürde dem Schuldner ein von vornherein nicht abschätzbares Zahlungsrisiko auf und liefere ihn dem Betreibungsverhalten der Beklagten aus.

Die Beklagte wendet ein, die Bestimmung stelle klar, dass die zur Geltendmachung und Verfolgung ihres Eigentumsrechts aufgewendeten Kosten zu ersetzen sind; ein unabschätzbares Zahlungsrisiko für den Kreditnehmer bestehe nicht. Im Übrigen sei eine Geltendmachung und Verfolgung ihres Eigentumsrechts nur nach vorherigem Vertragsverstoß des Kreditnehmers erforderlich.

Die Vorinstanzen schlossen sich dem Standpunkt der Klägerin an. Bei konsumentenfeindlicher Auslegung verpflichte die Klausel den Kreditnehmer, selbst unnötig hohe Kosten und Kosten unzweckmäßiger Maßnahmen zu ersetzen; sie verstoße damit gegen § 879 Abs 3 ABGB.Die Vorinstanzen schlossen sich dem Standpunkt der Klägerin an. Bei konsumentenfeindlicher Auslegung verpflichte die Klausel den Kreditnehmer, selbst unnötig hohe Kosten und Kosten unzweckmäßiger Maßnahmen zu ersetzen; sie verstoße damit gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Die Revisionswerberin macht erneut geltend, die Klausel nehme (bloß) eine Präzisierung vor und bringe für den Kreditnehmer kein unabschätzbares Zahlungsrisiko mit sich. Die Geltendmachung und Verfolgung ihres Eigentumsrechts sei im Übrigen erst nach einem vorherigen Vertragsverstoß erforderlich.

Diese Argumentation steht im Widerspruch zu den Grundsätzen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Danach ist es zwar durchaus zulässig, dass sich ein Vertragspartner für den Fall des Verzugs absichert und jene Kosten auf den im Verzug befindlichen Vertragspartner überwälzt, die ihm dadurch entstehen, dass er diesen zur Einhaltung seiner Leistungsverpflichtung bewegt. Eine derartige Vereinbarung ist aber dann gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, wenn sie undifferenziert sämtliche Kosten der Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt, weil ihm damit ein von vornherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet wird. Mit dieser Begründung hat der Oberste Gerichtshof schon bisher eine Vereinbarung über künftig zu tragende Betreibungskosten, die weder Hinweise auf die mögliche Höhe der Kosten enthielt noch festlegte, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen sind, als gröblich benachteiligend beurteilt, weil sie den Kreditnehmer dem Betreibungsverhalten der Bank ausliefere (2 Ob 9/97f = SZ 71/150; 5 Ob 227/98p = SZ 72/42; 5 Ob 266/02g = SZ 2002/154; RIS-Justiz RS0110991).Diese Argumentation steht im Widerspruch zu den Grundsätzen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Danach ist es zwar durchaus zulässig, dass sich ein Vertragspartner für den Fall des Verzugs absichert und jene Kosten auf den im Verzug befindlichen Vertragspartner überwälzt, die ihm dadurch entstehen, dass er diesen zur Einhaltung seiner Leistungsverpflichtung bewegt. Eine derartige Vereinbarung ist aber dann gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, wenn sie undifferenziert sämtliche Kosten der Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt, weil ihm damit ein von vornherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet wird. Mit dieser Begründung hat der Oberste Gerichtshof schon bisher eine Vereinbarung über künftig zu tragende Betreibungskosten, die weder Hinweise auf die mögliche Höhe der Kosten enthielt noch festlegte, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen sind, als gröblich benachteiligend beurteilt, weil sie den Kreditnehmer dem Betreibungsverhalten der Bank ausliefere (2 Ob 9/97f = SZ 71/150; 5 Ob 227/98p = SZ 72/42; 5 Ob 266/02g = SZ 2002/154; RIS-Justiz RS0110991).

Diese Grundsätze sind wegen vergleichbarer Interessenlage auf die durch die Klausel vorgesehene Überwälzung von Kosten und Barauslagen der Kreditgeberin aus der Verfolgung ihres Eigentumsrechts auf den Kreditnehmer übertragbar. Die beanstandete Klausel verstößt somit gegen § 879 Abs 3 ABGB.Diese Grundsätze sind wegen vergleichbarer Interessenlage auf die durch die Klausel vorgesehene Überwälzung von Kosten und Barauslagen der Kreditgeberin aus der Verfolgung ihres Eigentumsrechts auf den Kreditnehmer übertragbar. Die beanstandete Klausel verstößt somit gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

2.4. Wenn nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, werden die Eigentumsunterlagen nach gänzlicher Berichtigung aller aushaftenden Forderungen der BANK - sofern sie sich zu diesem Zeitpunkt in Verwahrung der BANK befinden - an einen der Kreditnehmer oder eine mit Zustimmung der BANK in deren Forderungsrechte eintretende Person auszufolgen sein, wobei es der BANK überlassen bleibt, welchem der Kreditnehmer die Papiere ausgefolgt werden.

Nach Auffassung der Klägerin verstößt die Klausel gegen § 10 Abs 3 KSchG, weil sie die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers zum Nachteil des Verbrauchers ausschließe. Sie sei nämlich für jenen Kreditnehmer nachteilig, zu dessen Gunsten eine mündliche Vereinbarung über die Ausfolgung der Papiere getroffen worden sei. Überdies verletze sie das Transparentgebot (§ 6 Abs 3 KschG).Nach Auffassung der Klägerin verstößt die Klausel gegen Paragraph 10, Absatz 3, KSchG, weil sie die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers zum Nachteil des Verbrauchers ausschließe. Sie sei nämlich für jenen Kreditnehmer nachteilig, zu dessen Gunsten eine mündliche Vereinbarung über die Ausfolgung der Papiere getroffen worden sei. Überdies verletze sie das Transparentgebot (Paragraph 6, Absatz 3, KschG).

Die Beklagte wendet ein, ein Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG liege nicht vor, weil im konkreten Fall die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen zum Vorteil des Verbrauchers ausgeschlossen werde. An der Verfügung über das Deckungsobjekt sei nämlich vorrangig der Kreditnehmer interessiert, der sichergehen wolle, dass darüber in seinem Sinn verfügt werde.Die Beklagte wendet ein, ein Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz 3, KSchG liege nicht vor, weil im konkreten Fall die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen zum Vorteil des Verbrauchers ausgeschlossen werde. An der Verfügung über das Deckungsobjekt sei nämlich vorrangig der Kreditnehmer interessiert, der sichergehen wolle, dass darüber in seinem Sinn verfügt werde.

Die Vorinstanzen beurteilten den Schriftformvorbehalt der Klausel als Verstoß gegen § 10 Abs 3 KschG.Die Vorinstanzen beurteilten den Schriftformvorbehalt der Klausel als Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz 3, KschG.

Die Revision verweist auf Klausel 24, die vorsieht, dass die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen der Bank zum Nachteil des Kreditnehmers nicht ausgeschlossen wird, wenn der Kaufvertrag dem Konsumentenschutzgesetz unterliegt.

Nach § 10 Abs 3 KSchG kann die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers (oder seines Vertreters) zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Soweit es daher der Bank aufgrund der beanstandeten Klausel gestattet ist, die Eigentumsunterlagen entgegen einer zuvor mündlich getroffenen Vereinbarung an einen der Kreditnehmer auszufolgen, verwirklicht sie einen Verstoß gegen diese Bestimmung.Nach Paragraph 10, Absatz 3, KSchG kann die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers (oder seines Vertreters) zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Soweit es daher der Bank aufgrund der beanstandeten Klausel gestattet ist, die Eigentumsunterlagen entgegen einer zuvor mündlich getroffenen Vereinbarung an einen der Kreditnehmer auszufolgen, verwirklicht sie einen Verstoß gegen diese Bestimmung.

Der Verweis in der Revision auf Klausel 24 vermag eine Zulässigkeit der beanstandeten Bestimmung nicht zu begründen. Schon die Klägerin weist in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass der durchschnittliche Kreditnehmer weder in der Lage sein wird, einen Bezug zwischen diesen beiden Bestimmungen herzustellen noch sie ausreichend deutlich zu verstehen. Er wird daher auch nicht in der Lage sein, ein klares Bild seiner vertraglichen Position zu erhalten (4 Ob 179/02f = SZ 2002/153; RIS-Justiz RS0115219). Die Bestimmung muss daher als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG angesehen werden.Der Verweis in der Revision auf Klausel 24 vermag eine Zulässigkeit der beanstandeten Bestimmung nicht zu begründen. Schon die Klägerin weist in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass der durchschnittliche Kreditnehmer weder in der Lage sein wird, einen Bezug zwischen diesen beiden Bestimmungen herzustellen noch sie ausreichend deutlich zu verstehen. Er wird daher auch nicht in der Lage sein, ein klares Bild seiner vertraglichen Position zu erhalten (4 Ob 179/02f = SZ 2002/153; RIS-Justiz RS0115219). Die Bestimmung muss daher als intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG angesehen werden.

2.5. Weiters ist der Kreditnehmer verpflichtet, außer den bei der BANK üblichen Mahn- und Inkassospesen, alle der BANK bei Verfolgung ihrer Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel sie immer resultieren, zu bezahlen. Er hat daher neben den gerichtlichen Gebühren und Kosten auch die außergerichtlichen Kosten der BANK und ihrer Beauftragten für alle Interventionen, die ihnen im Zusammenhang mit der Forderungsbetreibung notwendig und zweckdienlich erscheinen, voll zu ersetzen. Die BANK darf alle vorerwähnten Auslagen dem Kreditnehmer kontokorrentmäßig (durch Zuschlag zum Kapital) anlasten.

Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Klausel sei gröblich benachteiligend, weil sie von § 1333 Abs 2 ABGB ohne sachliche Rechtfertigung abgehe. Sie verschleiere überdies die Voraussetzungen eines derartigen Ersatzanspruchs des Gläubigers und sei somit intransparent.Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Klausel sei gröblich benachteiligend, weil sie von Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB ohne sachliche Rechtfertigung abgehe. Sie verschleiere überdies die Voraussetzungen eines derartigen Ersatzanspruchs des Gläubigers und sei somit intransparent.

Die Beklagte hielt dem entgegen, es sei nicht Aufgabe von allgemeinen Geschäftsbedingungen, alle gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen wiederzugeben. Die Klausel schränke den Ersatzanspruch ohnehin auf die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten ein.

Das Erstgericht schloss sich den Argumenten der Klägerin an. Die Klausel enthalte keine Einschränkung auf notwendige und zweckentsprechende Kosten und liefere den Kreditnehmer dem Betreibungsverhalten der Bank aus. Bei kundenfeindlicher Auslegung sei anzunehmen, dass die Bank eigene Betreibungsmaßnahmen selbst dann für notwendig und zweckdienlich erachten werde, wenn sie objektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig sein sollten.

Das Berufungsgericht verwies auf diese Beurteilung. Der Einwand der Beklagten übersehe, dass die Klausel den Ersatz nicht auf notwendige und zweckdienliche Kosten einschränke, sondern auf Kosten, die der Bank und ihren Beauftragten notwendig und zweckdienlich erschienen.

Die Revision verweist neuerlich auf ihren in Klagebeantwortung und Berufung vertretenen Standpunkt. Der Senat hat erwogen:

Der Gläubiger kann nach § 1333 Abs 2 ABGB außer gesetzlichen Zinsen auch andere, vom Schuldner verschuldete und ihm erwachsene Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Der Revision ist zwar insoweit zuzustimmen, als eine diese Bestimmung entsprechende Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht alle Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs anführen muss. Die Klausel darf aber nicht - wie hier - die objektiven gesetzlichen Erfordernisse (notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung) dadurch unterlaufen, dass sie es dem Betreiben der Bank überlässt, welche Betreibungsmaßn

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten