IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A vom 14. November 2023 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 13. Oktober 2023, Zahl: ***, mit welchem über eine Berufung vom 3. Mai 2023 gegen den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 4. April 2023, Zahl: ***, betreffend Haftung für offene Kommunalsteuer für die Jahre 2014, 2015 und 2016 de... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 24.07.2024 Norm: BAO §238 Abs2 KommStG 1993 §6a Abs1 BAO § 238 heute BAO § 238 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 BAO § 238 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch B... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 24.07.2024 Norm: BAO §238 Abs2 KommStG 1993 §6a Abs1 BAO § 238 heute BAO § 238 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 BAO § 238 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch B... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 24.07.2024 Norm: BAO §238 Abs2 KommStG 1993 §6a Abs1 BAO § 238 heute BAO § 238 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 BAO § 238 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch B... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 11.12.2018 Norm: BAO §303 Abs1 litbBAO §20KommStG 1993 §6a Abs1
Rechtssatz: Das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums kann grundsätzlich nur dann bejaht werden, wenn dieser nicht vorwerfbar ist. Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein entschuldigender Rechtsirrtum voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach sei... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entscheidet durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den gemäß Beschlussfassung im Gemeindevorstand vom 14.03.2018 erlassenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14.03.2018, Zl. ***, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.01.2018 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Inanspruchn... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 11.12.2018 Norm: BAO §303 Abs1 litbBAO §20KommStG 1993 §6a Abs1
Rechtssatz: Der Geschäftsführer einer Gesellschaft darf nicht lediglich darauf vertrauen, dass die Personen, an die er entsprechende Aufgaben der Abgabenmeldung und -entrichtung delegiert hat, diese Aufgaben den maßgeblichen Gesetzen entsprechend durchführen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein ausgebildeter St... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 11.12.2018 Norm: BAO §303 Abs1 litbBAO §20KommStG 1993 §6a Abs1
Rechtssatz: Wer es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl VwGH Ro 2016/02/0020; Ra 2015/11/0083; 2013/10/0141; 2013/16/0030). Schlagworte Finanzrecht; Kommunalsteuer; Haftung; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; neue Tatsache; ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 11.12.2018 Norm: BAO §303 Abs1 litbBAO §20KommStG 1993 §6a Abs1
Rechtssatz: Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (vgl VwGH 2000/16/0601; 99/15/0249; 93/15/0010, jeweils mwN). Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 11.12.2018 Norm: BAO §303 Abs1 litbBAO §20KommStG 1993 §6a Abs1
Rechtssatz: Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er iSd § 6a KommStG nicht Sorge dafür tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl VwGH 2013/16/0229). ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 6 Entscheidungsdatum 11.12.2018 Norm: BAO §303 Abs1 litbBAO §20KommStG 1993 §6a Abs1
Rechtssatz: Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl VwGH 2013/16/0213 mwN, 2013/16/0229 mwN, 99/15/0249). ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 7 Entscheidungsdatum 11.12.2018 Norm: BAO §303 Abs1 litbBAO §20KommStG 1993 §6a Abs1
Rechtssatz: Das Tatbestandsmerkmal „…infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann“ des § 6a Abs. 1 KommStG, ist dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertretene bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mit... mehr lesen...