Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
BAO §303 Abs1 litbRechtssatz
Das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums kann grundsätzlich nur dann bejaht werden, wenn dieser nicht vorwerfbar ist. Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein entschuldigender Rechtsirrtum voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl VwGH Ra 2015/11/0083).
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Haftung; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; neue Tatsache;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.518.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019