TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/24 LVwG-AV-144/001-2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2024
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Entscheidungsdatum

24.07.2024

Norm

BAO §238 Abs2
KommStG 1993 §6a Abs1
  1. BAO § 238 heute
  2. BAO § 238 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 238 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 238 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  5. BAO § 238 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 238 gültig von 01.12.1987 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 238 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. KommStG 1993 § 6a heute
  2. KommStG 1993 § 6a gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. KommStG 1993 § 6a gültig von 26.03.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A vom 14. November 2023 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 13. Oktober 2023, Zahl: ***, mit welchem über eine Berufung vom 3. Mai 2023 gegen den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 4. April 2023, Zahl: ***, betreffend Haftung für offene Kommunalsteuer für die Jahre 2014, 2015 und 2016 der C GmbH entschieden wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Herr A wird für die offene Kommunalsteuer der C GmbH für den Zeitraum April 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von insgesamt € 1.874,20 haftbar gemacht. Hinsichtlich der Kommunalsteuer für die Jahre 2014, 2015 und Jänner bis April 2016 wird der Haftungsbescheid aufgehoben.

2.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 6a Abs. 1 Kommunalsteuergesetz - KommStGParagraph 6 a, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz - KommStG

§§ 224 Abs. 1, 279 Abs. 1 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO Paragraphen 224, Absatz eins,, 279 Absatz eins, in Verbindung mit 288 Absatz eins, Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Am 16. März 2015 wurde seitens der steuerlichen Vertretung der C GmbH die Kommunalsteuer für dieses Unternehmen für 2014 mit € 6.464,73 erklärt.

Am 23. März 2016 wurde seitens der steuerlichen Vertretung der C GmbH die Kommunalsteuer für dieses Unternehmen für 2015 mit € 8.208,57 erklärt.

Herr A (in der Folge Beschwerdeführer) war von 2013 bis 2017 Geschäftsführer der C GmbH.

Über diese Gesellschaft wurde am 18. April 2016 vom Landesgericht *** zur Zahl *** das Sanierungsverfahren eröffnet.

Vom Magistrat Wiener Neustadt wurden in diesem Insolvenzverfahren angemeldet die Kommunalsteuer für 2014 im Betrag von € 4.262,78, die Kommunalsteuer für 2015 im Betrag von € 7.962,51 sowie die geschätzte Kommunalsteuer für 2016 (bis April) im Betrag von € 760,-.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 wurde ein Sanierungsplan angenommen, wonach die Insolvenzgläubiger eine Quote von 20 % ihrer Forderung erhalten.

Mit Beschluss vom 21. September 2016 wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben.

Am 20. März 2017 wurde seitens der steuerlichen Vertretung der C GmbH die Kommunalsteuer für dieses Unternehmen für Jänner bis 16. April 2016 mit € 1.693,26 sowie ab 17. April bis Dezember 2016 mit € 4.429,61 erklärt.

In weiterer Folge wurde über diese Gesellschaft am 2. August 2017 vom Landesgericht *** zur Zahl *** das Konkursverfahren eröffnet.

Vom Magistrat Wiener Neustadt wurden in diesem Insolvenzverfahren angemeldet die Kommunalsteuer für 2016 (ab April bis Dezember) im Betrag von € 1.874,20 sowie die geschätzte Kommunalsteuer für 2017.

Mit Beschluss vom 17. August 2017 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. In der Folge wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben, die Konkursgläubiger erhielten keine Quote, die Gesellschaft aufgelöst bzw. aus dem Firmenbuch gelöscht.

Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 10. November 2022 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass er als Geschäftsführer der C GmbH für die offene Kommunalsteuer hafte.

Für 2014 seien € 6.464,73 erklärt worden, im Insolvenzverfahren € 4.262,78 seien angemeldet worden, davon noch € 3.629,42 offen.

Für 2015 seien € 8.208,57 erklärt worden, im Insolvenzverfahren € 7.962,51 seien angemeldet worden und noch offen.

Für 2016 seien für Jänner bis April € 1.693,26 sowie für April bis Dezember € 4.429,61 erklärt worden, die offene Forderung betrage € 2.450,77.

Mit Schreiben vom 28. November 2022 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Vorhalt dahingehend Stellung, dass die Geltendmachung der Haftung bis 2016 bereits verjährt sei.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 4. April 2023, Zahl: ***, wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der C GmbH u.a. für die von der Abgabenschuldnerin offene und uneinbringliche Kommunalsteuer für die Jahre 2014, 2015 und 2016 haftbar gemacht. An offener Kommunalsteuer seien € 3.629,42 für 2014, € 7.962,51 für 2015 sowie € 2.450,77 für 2016 zu entrichten.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer u.a. gegen die Vorschreibung der Kommunalsteuer ein als „Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel. Insbesondere wurde die Verjährung der geltend gemachten Forderung vorgebracht.

Über dieses Rechtsmittel wurde hinsichtlich der Geltendmachung der Haftung für die Kommunalsteuer für 2014, 2015 und 2016 vom Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt mit dem nunmehr angefochtenen als “Berufungsentscheidung“ bezeichneten Bescheid vom 13. Oktober 2023, Zahl: ***, abgesprochen.

Hinsichtlich der Kommunalsteuer wurde der erstinstanzliche Haftungsbescheid bestätigt und der Beschwerdeführer für die offene Kommunalsteuer der C GmbH für 2014 bis 2016 in Höhe von € 14.042,70 (€ 3.629,42 für 2014, € 7.962,51 für 2015, € 2.450,77 für 2016) haftbar gemacht.

Die durch Selbstberechnung festgesetzten Steuerbeträge seien nicht zur Gänze entrichtet worden, die offenen Forderungen nach dem Konkurs der C GmbH von dieser uneinbringlich. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer dieser Gesellschaft zur Haftung heranzuziehen. Die Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen des Vertreters bzw. dessen Verschulden an der Nichtentrichtung seien vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht widerlegt worden. Zum Verjährungseinwand wurde ausgeführt, dass mehrere verjährungsunterbrechende Amtshandlungen wie Mahnschreiben und Forderungsanmeldungen aktenmäßig dokumentiert seien.

Mit Schreiben vom 14. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom 13. Oktober 2023 (in der Folge: angefochtener Bescheid) die nunmehrige Beschwerde. Die Beschwerde wurde vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. Jänner 2024 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtsenates) zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid.

Im vorgelegten Verfahrensakt sind – abgesehen von den bereits angeführten Forderungsanmeldungen – noch die folgenden Mahnschreiben des Magistrats an die C GmbH dokumentiert:

-    Mahnung vom 19.10.2015 über offene Kommunalsteuer 2014 in Höhe von € 4.262,78;

-    Mahnung vom 04.05.2016 über offene Kommunalsteuer 2014 in Höhe von € 4.262,78 sowie 2015 in Höhe von € 7.962,51;

-    Mahnung vom 26.04.2017 über offene Kommunalsteuer 2016 in Höhe von € 2.590;85;

-    Mahnung vom 19.05.2017 über offene Kommunalsteuer 2016 in Höhe von € 2.590;85.

Für keines dieser Schreiben ist eine Zustellung an die Schuldnerin dokumentiert.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.Paragraph 9, (1) Die in den Paragraphen 80, ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Paragraph 80, (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.Paragraph 224, (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

§ 238. (1) Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.Paragraph 238, (1) Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Paragraph 209 a, gilt sinngemäß.

(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …Paragraph 288, (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4,, 212a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …

2.2. Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG:

§ 6a. (1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.Paragraph 6 a, (1) Die in den Paragraphen 80, ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Paragraph 9, Absatz 2, Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in Paragraphen 80, ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.(3) Die in Absatz 2, bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

§ 11. (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.Paragraph 11, (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (Paragraph 2, Litera b,) oder Aktivbezüge ersetzt (Paragraph 2, Litera c,) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. …

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

Die gegenständliche Beschwerde vom 14. November 2023 richtet sich gegen einen im eigenen Wirkungsbereich als „Berufungsentscheidung“ ergangenen Bescheid des Stadtsenats der Stadt Wiener Neustadt vom 13. Oktober 2023, Zahl: ***, betreffend Haftung für Kommunalsteuer 2014, 2015 und 2016.

Gemäß § 6 Abs. 1 KommStG haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KommStG haften die in den Paragraphen 80, ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.

Zur Vertretung der juristischen Person befugt ist im Falle der GmbH deren Geschäftsführer (vgl. § 18 Abs. 1 GmbHG).Zur Vertretung der juristischen Person befugt ist im Falle der GmbH deren Geschäftsführer vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, GmbHG).

Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Vertreterhaftung ist zunächst das Bestehen einer offenen Kommunalsteuerforderung gegenüber der Gesellschaft und zumindest die Gefährdung der Einbringlichkeit dieser Forderung bzw. deren Uneinbringlichkeit.

Weitere Voraussetzung der Haftung ist eine Pflichtverletzung des Vertreters sowie die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit.

Die GmbH ist verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie – aus welchem Grund auch immer – in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der GesmbH verhalten.

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden (vgl. VwGH 91/13/0037, 0038). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden vergleiche VwGH 91/13/0037, 0038).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vertreterhaftung - die Bestimmung des § 6a KommStG entspricht der Rechtslage nach §§ 9, 80 BAO - hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung annehmen darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vertreterhaftung - die Bestimmung des Paragraph 6 a, KommStG entspricht der Rechtslage nach Paragraphen 9,, 80 BAO - hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung annehmen darf.

Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH 2007/13/0048). Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht vergleiche VwGH 2007/13/0048).

Die Haftungsinanspruchnahme setzt zudem eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus.

Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. VwGH 2011/16/0187; 2013/16/0203).Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war vergleiche VwGH 2011/16/0187; 2013/16/0203).

Gründe, die ein Verschulden für die objektiv vorliegende Pflichtverletzung (Nicht-entrichtung der Kommunalsteuer) oder eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall ausschließen könnten, wurden im Verfahren weder schlüssig dargestellt noch nachgewiesen.

Die Geltendmachung einer persönlichen Haftung hat mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO) zu erfolgen. Die Erlassung des Haftungsbescheides ist eine Einhebungsmaßnahme (z.B. VwGH 2010/16/0014).Die Geltendmachung einer persönlichen Haftung hat mit Haftungsbescheid (Paragraph 224, BAO) zu erfolgen. Die Erlassung des Haftungsbescheides ist eine Einhebungsmaßnahme (z.B. VwGH 2010/16/0014).

Sie ist nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig (z.B. VwGH 2013/16/0123, 99/13/0036). Diese Frist beträgt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist.Sie ist nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist des Paragraph 238, BAO zulässig (z.B. VwGH 2013/16/0123, 99/13/0036). Diese Frist beträgt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist.

Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen.

Das Wesen einer Unterbrechungshandlung liegt darin, dass die Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternimmt (VwGH 1040/69). Auf die Unterbrechung der Verjährung kann sich die Behörde dann mit Recht berufen, wenn die behauptete Unterbrechungshandlung aus dem Amtsbereich der Behörde hinausgetreten und irgendwie nach außen wirksam geworden und ferner diese Unterbrechungshandlung einwandfrei aus den Verwaltungsakten nachweisbar ist (VwGH 0002/57; 892/61; 81/08/0187). Es genügt vielmehr, dass die Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen (VwGH 89/13/0189; 2000/15/0141).

Die Amtshandlung muss nur objektiv nach außen, d.h. außerhalb der Abgabenbehörde, erkennbar sein, sie muss aber nicht dem Abgabepflichtigen zur Kenntnis gelangen.

Soll allerdings eine schriftliche behördliche Erledigung die Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeiführen, so ist dafür die Bekanntgabe (§ 97, d.h. Zustellung) der Erledigung erforderlich. Festzuhalten ist, dass für keines der im vorgelegten Akt erliegenden Mahnschreiben die Zustellung dokumentiert ist. Soll allerdings eine schriftliche behördliche Erledigung die Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeiführen, so ist dafür die Bekanntgabe (Paragraph 97,, d.h. Zustellung) der Erledigung erforderlich. Festzuhalten ist, dass für keines der im vorgelegten Akt erliegenden Mahnschreiben die Zustellung dokumentiert ist.

Die Kommunalsteuer für das Jahr 2014 wurde für die Monate Jänner bis November gemäß § 11 Abs. 2 KommStG noch im Jahr 2014 fällig (z.B. für November 2014 am 15. Dezember 2014).Die Kommunalsteuer für das Jahr 2014 wurde für die Monate Jänner bis November gemäß Paragraph 11, Absatz 2, KommStG noch im Jahr 2014 fällig (z.B. für November 2014 am 15. Dezember 2014).

Für die für Jänner 2014 bis November 2014 zu entrichtende Kommunalsteuer trat die Einhebungsverjährung daher mit Ablauf des Jahres 2019, für die Kommunalsteuer für Dezember 2014 (fällig am 15. Jänner 2015) mit Ablauf des Jahres 2020 ein.

Die Mahnungen vom 19.10.2015 und 04.05.2016, deren Zustellung nicht dokumentiert ist, konnten die Verjährung mangels erkennbarer Außenwirkung nicht unterbrechen.

Eine geeignete Amtshandlung zur Unterbrechung war jedenfalls die Anmeldung dieser Forderung (Kommunalsteuer 2014) im Juni 2016 beim Landesgericht *** im Sanierungsverfahren zur Zahl ***.

Mit Beschluss vom 21. September 2016 wurde dieses Sanierungsverfahren aufgehoben.

Nach der spezielleren Bestimmung des § 9 Abs. 1 Insolvenzordnung hätte die Verjährung für die in diesem Verfahren angemeldeten Forderungen mit der Aufhebung dieses Verfahrens wieder von neuem begonnen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes gilt diese spezielle Unterbrechungswirkung jedoch nur für den Schuldner selbst. Eine Abweichung zur allgemeinen Regel des § 238 Abs.2 BAO hätte sich im konkreten Fall allerdings nicht ergeben.Nach der spezielleren Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Insolvenzordnung hätte die Verjährung für die in diesem Verfahren angemeldeten Forderungen mit der Aufhebung dieses Verfahrens wieder von neuem begonnen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes gilt diese spezielle Unterbrechungswirkung jedoch nur für den Schuldner selbst. Eine Abweichung zur allgemeinen Regel des Paragraph 238, Absatz , BAO hätte sich im konkreten Fall allerdings nicht ergeben.

Gemäß § 238 Abs.2 BAO begann die Verjährungsfrist ohnehin mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung (Forderungsanmeldung im Juni 2016) eingetreten ist, neu zu laufen und endete dementsprechend für die Kommunalsteuer 2014 mit Ablauf des Jahres 2021.Gemäß Paragraph 238, Absatz , BAO begann die Verjährungsfrist ohnehin mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung (Forderungsanmeldung im Juni 2016) eingetreten ist, neu zu laufen und endete dementsprechend für die Kommunalsteuer 2014 mit Ablauf des Jahres 2021.

Die Kommunalsteuer für das Jahr 2015 wurde für die Monate Jänner bis November gemäß § 11 Abs. 2 KommStG noch im Jahr 2015 fällig.Die Kommunalsteuer für das Jahr 2015 wurde für die Monate Jänner bis November gemäß Paragraph 11, Absatz 2, KommStG noch im Jahr 2015 fällig.

Für die für Jänner 2015 bis November 2015 zu entrichtende Kommunalsteuer trat die Einhebungsverjährung daher mit Ablauf des Jahres 2020, für die Kommunalsteuer für Dezember 2015 (fällig am 15. Jänner 2016) mit Ablauf des Jahres 2021 ein.

Die Mahnung vom 04.05.2016, deren Zustellung nicht dokumentiert ist, konnte die Verjährung mangels erkennbarer Außenwirkung nicht unterbrechen.

Eine geeignete Amtshandlung zur Unterbrechung war jedenfalls die Anmeldung dieser Forderung (Kommunalsteuer 2015) im Juni 2016 beim Landesgericht *** im Sanierungsverfahren zur Zahl ***.

Mit Beschluss vom 21. September 2016 wurde dieses Sanierungsverfahren aufgehoben.

Nach der spezielleren Bestimmung des § 9 Abs. 1 Insolvenzordnung hätte die Verjährung für die in diesem Verfahren angemeldeten Forderungen mit der Aufhebung dieses Verfahrens wieder von neuem begonnen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes gilt diese spezielle Unterbrechungswirkung jedoch nur für den Schuldner selbst. Eine Abweichung zur allgemeinen Regel des § 238 Abs.2 BAO hätte sich im konkreten Fall allerdings nicht ergeben.Nach der spezielleren Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Insolvenzordnung hätte die Verjährung für die in diesem Verfahren angemeldeten Forderungen mit der Aufhebung dieses Verfahrens wieder von neuem begonnen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes gilt diese spezielle Unterbrechungswirkung jedoch nur für den Schuldner selbst. Eine Abweichung zur allgemeinen Regel des Paragraph 238, Absatz , BAO hätte sich im konkreten Fall allerdings nicht ergeben.

Gemäß § 238 Abs.2 BAO begann die Verjährungsfrist ohnehin mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung (Forderungsanmeldung im Juni 2016) eingetreten ist, neu zu laufen und endete dementsprechend für die Kommunalsteuer 2015 mit Ablauf des Jahres 2021.Gemäß Paragraph 238, Absatz , BAO begann die Verjährungsfrist ohnehin mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung (Forderungsanmeldung im Juni 2016) eingetreten ist, neu zu laufen und endete dementsprechend für die Kommunalsteuer 2015 mit Ablauf des Jahres 2021.

Die Kommunalsteuer für das Jahr 2016 wurde für die Monate Jänner bis November gemäß § 11 Abs. 2 KommStG noch im Jahr 2016 fällig.Die Kommunalsteuer für das Jahr 2016 wurde für die Monate Jänner bis November gemäß Paragraph 11, Absatz 2, KommStG noch im Jahr 2016 fällig.

Für die für Jänner 2016 bis November 2016 zu entrichtende Kommunalsteuer trat die Einhebungsverjährung daher mit Ablauf des Jahres 2021, für die Kommunalsteuer für Dezember 2016 (fällig am 15. Jänner 2017) mit Ablauf des Jahres 2022 ein.

Die Mahnungen vom 26.04.2017 und vom 19.05.2017, deren Zustellung nicht dokumentiert ist, konnten die Verjährung mangels erkennbarer Außenwirkung nicht unterbrechen.

Eine geeignete Amtshandlung zur Unterbrechung war jedenfalls die Anmeldung der Kommunalsteuerforderung für Jänner bis April 2016 im Juni 2016 beim Landesgericht *** im Sanierungsverfahren zur Zahl ***.

Eine geeignete Amtshandlung zur Unterbrechung war jedenfalls auch die Anmeldung der Kommunalsteuerforderung für April bis Dezember 2016 im Betrag von € 1.874,20 im September 2017 beim Landesgericht *** im Insolvenzverfahren zur Zahl ***. 2019 wurde dieses Konkursverfahren aufgehoben.

Nach der spezielleren Bestimmung des § 9 Abs. 1 Insolvenzordnung hätte die Verjährung für die in diesem Verfahren angemeldeten Forderungen mit der Aufhebung dieses Verfahrens wieder von neuem begonnen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes gilt diese spezielle Unterbrechungswirkung jedoch nur für den Schuldner selbst. Eine Unterbrechungswirkung auch für einen Haftungspflichtigen, der gemäß § 6a KommStG ohnehin bereits bei Gefährdung der Einbringlichkeit und unabhängig vom Ausgang eines anhängigen Insolvenzverfahrens in Anspruch genommen werden könnte, ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Nach der spezielleren Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Insolvenzordnung hätte die Verjährung für die in diesem Verfahren angemeldeten Forderungen mit der Aufhebung dieses Verfahrens wieder von neuem begonnen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes gilt diese spezielle Unterbrechungswirkung jedoch nur für den Schuldner selbst. Eine Unterbrechungswirkung auch für einen Haftungspflichtigen, der gemäß Paragraph 6 a, KommStG ohnehin bereits bei Gefährdung der Einbringlichkeit und unabhängig vom Ausgang eines anhängigen Insolvenzverfahrens in Anspruch genommen werden könnte, ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen.

Gemäß § 238 Abs.2 BAO begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen und endete dementsprechend für die Kommunalsteuer Jänner bis April 2016 (Forderungsanmeldung im Juni 2016) mit Ablauf des Jahres 2021 und für die Kommunalsteuer April bis Dezember 2016 (Forderungsanmeldung im September 2017) mit Ablauf des Jahres 2022.Gemäß Paragraph 238, Absatz , BAO begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen und endete dementsprechend für die Kommunalsteuer Jänner bis April 2016 (Forderungsanmeldung im Juni 2016) mit Ablauf des Jahres 2021 und für die Kommunalsteuer April bis Dezember 2016 (Forderungsanmeldung im September 2017) mit Ablauf des Jahres 2022.

Eine weitere geeignete Amtshandlung der Abgabenbehörde zur Unterbrechung der Verjährung, d.h. eine konkrete Amtshandlung zur Einhebung der Kommunalsteuer für die betroffenen Zeiträume, wurde jedoch erst im Jahr 2022 mit dem Informationsschreiben des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 10. November 2022 wieder unternommen.

Sonstige frühere Unterbrechungshandlungen der Abgabenbehörde sind aktenmäßig nicht dokumentiert.

Für die Kommunalsteuer 2014, 2015 und Jänner bis April 2016 war jedoch bereits mit Ablauf des Jahres 2021 die Einhebungsverjährung eingetreten, weshalb die Geltendmachung der Haftung diesbezüglich nunmehr ausgeschlossen ist.

Lediglich für den Zeitraum April bis Dezember 2016 war die Einhebung zum Zeitpunkt des Informationsschreibens vom 10. November 2022 – aufgrund der Unterbrechungswirkung der Forderungsanmeldung vom September 2017 – für den von der Forderungsanmeldung betroffenen Betrag noch nicht verjährt.

Einer Amtshandlung kommt nur hinsichtlich jener Abgaben unterbrechende Wirkung zu, die davon erfasst werden (VwGH 93/15/0010).

Die Geltendmachung der Haftung war auf den Zeitraum April bis Dezember 2016 und auf den im Konkursverfahren geltend gemachten Betrag von € 1.874,20 einzuschränken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Kommunalsteuer; Vertreterhaftung; Insolvenz; Einhebung; Verjährung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.144.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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