Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
BAO §303 Abs1 litbRechtssatz
Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (vgl VwGH 2000/16/0601; 99/15/0249; 93/15/0010, jeweils mwN). Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (vgl VwGH 2013/16/0213).
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Haftung; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; neue Tatsache;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.518.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019