Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
BAO §303 Abs1 litbRechtssatz
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft darf nicht lediglich darauf vertrauen, dass die Personen, an die er entsprechende Aufgaben der Abgabenmeldung und -entrichtung delegiert hat, diese Aufgaben den maßgeblichen Gesetzen entsprechend durchführen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein ausgebildeter Steuerberater mit den steuerlichen Aufgaben der Gesellschaft betraut wird. Den Geschäftsführer selbst trifft die Pflicht, entsprechende Erkundigungen einzuholen, um sicherzustellen, dass die die Gesellschaft treffenden Abgaben rechtzeitig und in korrekter Höhe an die zuständige Behörde entrichtet werden.
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Haftung; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; neue Tatsache;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.518.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019