Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.07.2024Norm
BAO §238 Abs2Rechtssatz
Voraussetzung für die Geltendmachung der Vertreterhaftung nach § 6a Abs 1 KommStG iVm §§ 80 ff BAO ist das Bestehen einer offenen Kommunalsteuerforderung gegenüber der juristischen Person und zumindest die Gefährdung der Einbringlichkeit dieser Forderung bzw deren Uneinbringlichkeit. Weitere Voraussetzung der Haftung ist eine Pflichtverletzung des Vertreters sowie deren Kausalität für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Geltendmachung der Vertreterhaftung nach Paragraph 6 a, Absatz eins, KommStG in Verbindung mit Paragraphen 80, ff BAO ist das Bestehen einer offenen Kommunalsteuerforderung gegenüber der juristischen Person und zumindest die Gefährdung der Einbringlichkeit dieser Forderung bzw deren Uneinbringlichkeit. Weitere Voraussetzung der Haftung ist eine Pflichtverletzung des Vertreters sowie deren Kausalität für die Uneinbringlichkeit.
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Vertreterhaftung; Insolvenz; Einhebung; Verjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.144.001.2024Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024