RS Lvwg 2018/12/11 LVwG-AV-518/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2018
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

BAO §303 Abs1 litb
BAO §20
KommStG 1993 §6a Abs1

Rechtssatz

Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl VwGH 2013/16/0213 mwN, 2013/16/0229 mwN, 99/15/0249).

Schlagworte

Finanzrecht; Kommunalsteuer; Haftung; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; neue Tatsache;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.518.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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