Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
BAO §303 Abs1 litbRechtssatz
Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl VwGH 2013/16/0213 mwN, 2013/16/0229 mwN, 99/15/0249).
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Haftung; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; neue Tatsache;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.518.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019