Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.07.2024Norm
BAO §238 Abs2Rechtssatz
Soll eine schriftliche behördliche Erledigung [hier: Mahnschreiben gemäß § 238 Abs 2 BAO] die Unterbrechung der Einhebungsverjährungsfrist herbeiführen, so ist dafür die Bekanntgabe (§ 97 BAO, dh Zustellung) der Erledigung erforderlich.Soll eine schriftliche behördliche Erledigung [hier: Mahnschreiben gemäß Paragraph 238, Absatz 2, BAO] die Unterbrechung der Einhebungsverjährungsfrist herbeiführen, so ist dafür die Bekanntgabe (Paragraph 97, BAO, dh Zustellung) der Erledigung erforderlich.
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Vertreterhaftung; Insolvenz; Einhebung; Verjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.144.001.2024Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024