§ 6a KommStG 1993 Haftung

KommStG 1993 - Kommunalsteuergesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6a KommStG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6a KommStG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

65 Entscheidungen zu § 6a KommStG 1993


Entscheidungen zu § 6a KommStG 1993


Entscheidungen zu § 6a Abs. 1 KommStG 1993


Entscheidungen zu § 6a Abs. 2 KommStG 1993


Entscheidungen zu § 6a Abs. 3 KommStG 1993


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 6a KommStG 1993


Frage zu: § 6a KommStG von Klaus G. zum § 6a KommStG 1993

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Hallo Zusammen!Kann mir jemand diese Frage beantworten:Steht die Uneinbringlichkeit bereits beim der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fest, sodass nicht nur der §6a für die Kommunalsteuer verwendet werden kann, sondern auch für andere Abgabenforderungen damit ein Haftungsverfahren eingeleitet ... mehr lesen...

§ 6a KommStG 1993 | 0 Antworten | 1380 Aufrufe | 17.04.15

Sie können zu § 6a KommStG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 KommStG 1993
§ 7 KommStG 1993