§ 6a KommStG 1993

KommStG 1993 - Kommunalsteuergesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 6a KommStG 1993


Frage zu: § 6a KommStG von Klaus G. zum § 6a KommStG 1993

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Hallo Zusammen!Kann mir jemand diese Frage beantworten:Steht die Uneinbringlichkeit bereits beim der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fest, sodass nicht nur der §6a für die Kommunalsteuer verwendet werden kann, sondern auch für andere Abgabenforderungen damit ein Haftungsverfahren eingeleitet ... mehr lesen...

§ 6a KommStG 1993 | 0 Antworten | 1400 Aufrufe | 17.04.15

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