Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
BAO §303 Abs1 litbRechtssatz
Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er iSd § 6a KommStG nicht Sorge dafür tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl VwGH 2013/16/0229).
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Haftung; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; neue Tatsache;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.518.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019