RS Lvwg 2024/7/24 LVwG-AV-144/001-2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2024
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

24.07.2024

Norm

BAO §238 Abs2
KommStG 1993 §6a Abs1
  1. BAO § 238 heute
  2. BAO § 238 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 238 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 238 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  5. BAO § 238 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 238 gültig von 01.12.1987 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 238 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. KommStG 1993 § 6a heute
  2. KommStG 1993 § 6a gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. KommStG 1993 § 6a gültig von 26.03.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Rechtssatz

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 9 Abs 1 IO gilt die dort normierte spezielle Unterbrechungswirkung nur für den Schuldner selbst. Eine Unterbrechungswirkung auch für einen Haftungspflichtigen, der gemäß § 6a KommStG ohnehin bereits bei Gefährdung der Einbringlichkeit und unabhängig vom Ausgang eines anhängigen Insolvenzverfahrens in Anspruch genommen werden könnte, ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen.Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 9, Absatz eins, IO gilt die dort normierte spezielle Unterbrechungswirkung nur für den Schuldner selbst. Eine Unterbrechungswirkung auch für einen Haftungspflichtigen, der gemäß Paragraph 6 a, KommStG ohnehin bereits bei Gefährdung der Einbringlichkeit und unabhängig vom Ausgang eines anhängigen Insolvenzverfahrens in Anspruch genommen werden könnte, ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen.

Schlagworte

Finanzrecht; Kommunalsteuer; Vertreterhaftung; Insolvenz; Einhebung; Verjährung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.144.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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