Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.07.2024Norm
BAO §238 Abs2Rechtssatz
Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 9 Abs 1 IO gilt die dort normierte spezielle Unterbrechungswirkung nur für den Schuldner selbst. Eine Unterbrechungswirkung auch für einen Haftungspflichtigen, der gemäß § 6a KommStG ohnehin bereits bei Gefährdung der Einbringlichkeit und unabhängig vom Ausgang eines anhängigen Insolvenzverfahrens in Anspruch genommen werden könnte, ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen.Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 9, Absatz eins, IO gilt die dort normierte spezielle Unterbrechungswirkung nur für den Schuldner selbst. Eine Unterbrechungswirkung auch für einen Haftungspflichtigen, der gemäß Paragraph 6 a, KommStG ohnehin bereits bei Gefährdung der Einbringlichkeit und unabhängig vom Ausgang eines anhängigen Insolvenzverfahrens in Anspruch genommen werden könnte, ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen.
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Vertreterhaftung; Insolvenz; Einhebung; Verjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.144.001.2024Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024