Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 03.05.2004 in der Zeit von 09.29 Uhr bis 09.46 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G vor dem Haus G ohne Automatenparkschein geparkt zu haben obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges mit einem ordnungsgemäß gel... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 2a Abs 1 der Grazer ParkgebV wird seit 01.05.2004 von Inhabern einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4 StVO eine pauschale Parkgebühr für das Bewohnerparken eingehoben. Darunter versteht man das zeitlich uneingeschränkte Parken im jeweils gemäß § 43 Abs 2a StVO zum Parken von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet. Diese Bestimmung befreit den Bewilligungsinhaber nach Entrichtung der pauschalen Parkgebühr von der Verpflichtung gemäß § 2 Stmk ParkgebG und § 2 der Grazer P... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer entgegen § 5 Abs. 1 K-PGAG 1996 den tatsächlichen Beginn des Abstellvorganges nicht deutlich sichtbar macht, ist zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet, wenn er sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für mehr als zehn Minuten abgestellt und zum Zeitpunkt des Abstellvorganges über keine Bewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO verfügt, die eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 7 K-PGAG 1996 zulassen würden. Schlagworte Parkgebühr, Abstellvorgang, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 45 Abs 4 StVO sind Fahrzeuge bewilligungsgemäß abgestellt, wenn sie in dem in der Ausnahmebewilligung genannten Bereich abgestellt sind und die Urkunde (Bescheid) über die erteilte Bewilligung im Fahrzeug sichtbar und gut lesbar angebracht ist. Ist das nicht der Fall, so ist das Fahrzeug nicht bewilligungsgemäß abgestellt und ist die Parkgebühr zu entrichten. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.5.1997, Zl. 97/17/0008-5 wurde das Verfahren in der Beschwerdes... mehr lesen...
Rechtssatz: Entrichtet der Beschuldigte weder die Parkgebühr im Sinne des § 5 Abs 1 Parkgeb.u.Ausgl.AbgG Krnt und hinterlegt auch nicht die Urkunde über die erteilte Ausnahmebewilligung deutlich sichtbar im Fahrzeug, so ist das Fahrzeug im Sinne des § 7 Z 7 Parkgeb.u.Ausgl.AbgG Krnt nicht bewilligungsgemäß abgestellt. Denn Nach § 7 Z 7 leg cit ist zwar die Parkgebühr nicht zu entrichten für Fahrzeuge von Bewilligungsinhabern nach § 45 Abs 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 die bewilligungsg... mehr lesen...
Rechtssatz: Besitzt der Beschuldigte eine gültige Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengestz und wurde diese Berechtigungskarte im Original deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges angebracht, wobei lediglich die Gültigkeitsdauer und die Aktenzahl für das Amtsorgan nicht ablesbar war, so ist der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exkulpiert, da aus der Berechtigungskarte nicht hervorgeht, daß diese so angebracht werden... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz enthält keine Bestimmung, die das nicht sichtbare Anbringen der Ausnahmegenehmigung im Fahrzeug mit Strafe bedroht. Vielmehr hat das nicht bewilligungsgemäße Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zur Folge, daß die Ausnahmebestimmungen des § 7 Z 7 leg cit nicht zum Tragen kommen und damit die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr entsteht. Die nicht ordnungsgemäße Hinterlegung der erteilten Ausn... mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt der Beschuldigte, der im Besitze einer gültigen Ausnahmegenehmigung ist, sein Fahrzeug, ohne die Berechtigungskarte im Original und deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen, ab, so ist das Fahrzeug nicht als bewilligungsgemäß abgestellt zu beurteilen und lagen deshalb die Befreiungsvoraussetzungen des § 7 Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz nicht vor, so daß der Beschuldigte, wenn kein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein im Fahrzeug angebracht wa... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Wirksamkeit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs 4 StVO 1960 ist erst für Abstellvorgänge anzunehmen, die unter Verwendung der entsprechenden Berechtigungskarte im Original stattfinden, wobei diese Berechtigungsurkunde deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des betreffenden Kraffahrzeuges anzubringen ist. Rundfunkmitteilungen, nach welchen angeblich "....innerhalb einer gewissen Frist die Einhaltung der Vorschriften des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist einem Kraftfahrzeughalter für ein bestimmtes Fahrzeug die Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4 AVG unter anderem mit der Auflage erteilt worden, daß dieser Bewilligungsbescheid im Original deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, der Beschuldigte jedoch weder dies tat noch einen gültigen Parkschein deutlich sichtbar anbrachte, begibt er sich der Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 7 des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes, idF 1980/054, und verw... mehr lesen...