TE UVS Steiermark 2005/02/09 30.13-89/2004

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Veröffentlicht am 09.02.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Barbara Lehofer über die Berufung des Herrn Mag. D S, wohnhaft in G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 13.09.2004, GZ.:

A10/1P-06197/2004-Wie, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 03.05.2004 in der Zeit von 09.29 Uhr bis 09.46 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G vor dem Haus G ohne Automatenparkschein geparkt zu haben obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges mit einem ordnungsgemäß gelösten Automatenparkschein zu entrichten. Er habe dadurch die vorgeschriebene Parkgebühr fahrlässig verkürzt. Wegen Übertretung des § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 idF, LGBl Nr. 62/2001, iVm §§ 2, 3 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1997, idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 03.10.2002, wurde über ihn gemäß § 6 Abs 1 des zitierten Gesetzes eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von ? 40,--, im Uneinbringlichkeitsfall gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt. In seiner Berufung verwies der Beschuldigte auf die Gründe seiner letzten Berufung (gemeint Einspruch) und führte dazu wiederholend aus: Es sei Faktum, dass er den ihm vorgeschriebenen Beitrag für die Ausnahmegenehmigung per 27.04.2004 entrichtet habe, wobei ihm die Bewilligung erst nach dem 01.05.2004 übermittelt worden sei. Er habe sein Kraftfahrzeug am 01.05.2004 in der blauen Zone vor seinem Haus abgestellt, wobei er den Nachweis der Einzahlungsbestätigung direkt und gut sichtbar neben der bis dahin gültigen Ausnahmegenehmigung montiert habe. Das ihm zur Last gelegte Vergehen sei tatsächlich nicht erfüllbar, da er faktisch vor dem 01.05.2004 seinen Beitrag für die Inanspruchnahme der Parkberechtigung entrichtet habe und daher berechtigt gewesen sei, in der blauen Zone vor seinem Haus zu parken. Sein Pkw sei kein taugliches Objekt für das gegenständliche Delikt, da der Beitrag für die Parkberechtigung fristgerecht entrichtet worden sei und eine Verkürzung der Parkgebühr daher nicht eintreten habe können. Er beantragte, nach Durchführung einer Berufungsverhandlung den Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen. Auf Grund dieses Vorbringens wurde für den 15.11.2004 eine Verhandlung anberaumt, zu welcher der Berufungswerber unentschuldigt nicht erschienen ist. Nach Einvernahme der Meldungslegerin A S als Zeugin wurde das Verfahren zur Einvernahme eines informierten Vertreters der Stadt G vertagt und am 25.01.2005 fortgesetzt. Der Berufungswerber erschien trotz ausgewiesener Ladung abermals unentschuldigt nicht. Als informierter Vertreter der Stadt G wurde A O als Zeuge vernommen. Nach Durchführung des Beweisverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen: Anfang Februar 2004 erging an den nunmehrigen Berufungswerber als Inhaber einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs 4 StVO ein mit 05.02.2004 datierter Bescheid der Stadtsenates der Stadt G, mit welchem ihm gemäß § 2 a der Grazer Parkgebührenverordnung 1997 in der Fassung des Gemeinderatbeschlusses vom 15.12.2003 eine pauschale Parkgebühr in der Höhe von ? 42,-- für die Monate Mai bis Oktober 2004 vorgeschrieben wurde. Im Spruch dieses Bescheides war angeführt, dass diese Gebühr binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu entrichten sei. Diesem Bescheid war ein Informationsblatt zur pauschalen Parkgebühr mit entsprechenden Erläuterungen beigelegt. Im April 2004 erging an alle Besitzer einer Ausnahmegenehmigung, die ihrer Zahlungsverpflichtung bis dahin nicht nachgekommen waren, folglich auch an den Beschuldigten, eine Zahlungserinnerung mit genauen Informationen, auf welche Art und an welchen Stellen man die neue (blaue) Plakette erhalten könne. Der Einzahlungsbeleg des Beschuldigten wurde am 27.04.2004 vom Geldinstitut zur Bearbeitung übernommen. Am Freitag, dem 30.04.2004, erfolgte die Gutbuchung des einbezahlten Betrages. Am 03.05.2004 parkte der Beschuldigte in der Zeit von zumindest 09.29 Uhr bis 09.46 Uhr sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichem Kennzeichen in G vor dem Haus G. Im Fahrzeug befand sich die grüne Bewohnerausnahmeplakette gemäß StVO und ein Erlagscheinabschnitt betreffend die Entrichtung der pauschalen Parkgebühr, aus dem erkennbar war, dass dieser zur Bearbeitung weitergeleitet worden war. Ein Automatenparkschein war nicht gelöst worden. Das diensthabende Parkaufsichtsorgan A S kontrollierte das Fahrzeug um 09.29 Uhr im Zuge einer Ersterfassung und stellte nach Rücksprache mit ihrer Betreuerin um 09.46 Uhr eine Organstrafverfügung aus. Am Dienstag dem 04.05.2004 wurde die Plakette im Referat für Parkraumbewirtschaftung ausgedruckt und am selben Tag mittels Rückscheinbrief an den Antragsteller verschickt. Der gewählte Parkplatz befindet sich innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone sowie innerhalb jener Bewohnerzone, für die der Berufungswerber eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs 4 StVO besaß. Diese Feststellungen beruhen auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen O und den von diesem und dem Vertreter der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen; weiters auf den Aussagen der Zeugin A S. Die Feststellung zur Weiterleitung der Einzahlung zur Bearbeitung am 27.04.2004 ergibt sich aus dem vom Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beleg.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 2 a Abs 1 der Grazer Parkgebührenverordnung 1997 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.12.2003, in Kraft getreten am 01.02.2004, beträgt die pauschale Parkgebühr für Inhaber von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs 4 StVO für das jeweils gemäß § 43 Abs 2 a StVO zum Parken von Kraftfahrzeugen verordnete Gebiet für die Bewilligungsdauer ? 7,-- pro angefangenem Kalendermonat, maximal jedoch ? 168,-- bei zweijähriger Bewilligungsdauer. Angefangene Monate am Ende der Bewilligung bleiben unberücksichtigt. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung entsteht die Abgabenschuld mit der Erteilung der Ausnahmebewilligung. Die Entrichtung der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches fälligen Abgabe in pauschaler Form hat durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen. § 2 a Abs 3 der genannten Verordnung bestimmt, dass das Hilfsmittel zum Nachweis und zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gemäß den entsprechenden Anlagen der Grazer Kontrolleinrichtungenverordnung erst nach Entrichtung der Parkgebühr ausgehändigt werden darf. Die auf Grund des Stmk. Parkgebührengesetzes 1979 verordnete Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt G vom 19.07.1997 über die Art der in den Fällen der pauschalen Entrichtung der Parkgebühr zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Grazer Kontrolleinrichtungenverordnung - KontEV) lautet in ihrem seit 01.02.2004 in Kraft stehenden § 1 lit d: In den Fällen der pauschalen Entrichtung der Parkgebühr gilt als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung ... d) für Bewohner, die eine gültige Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4 StVO besitzen, eine Plakette gemäß dem Muster der Anlage Va und Vb. Gemäß § 2 KontEV ist die im § 1 genannte Plakette bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe an der Innenseite derselben und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen, wobei jeweils die Vorderseite sichtbar sein muss. Gemäß § 6 Abs 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 in der Fassung LGBl Nr. 32/2003 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird mit Geldstrafen bis zu ?

218,-- zu bestrafen. Gemäß § 6 Abs 2 leg cit sind Übertretungen der Gebote und Verbote der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu ?

73,-- zu bestrafen. Der Berufungswerber hat argumentiert, dass durch die Entrichtung der pauschalen Parkgebühr eine Verkürzung der Abgaben nicht eingetreten sei und er deshalb die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Dazu ist auszuführen: Mit der mit 01.02.2004 in Kraft getretenen Änderung der Grazer Parkgebührenverordnung 1997 wird seit 01.05.2004 von Inhabern einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4 StVO eine pauschale Parkgebühr für das Bewohnerparken eingehoben. Nach der auf Grund des Stmk. Parkgebührengesetzes erlassenen Grazer Kontrolleinrichtungenverordnung - KontEV ist die entsprechende Plakette, die als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung dient, im Falle eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit Windschutzscheibe an der Innenseite derselben gut lesbar anzubringen. Die Buchung des vorgeschriebenen Betrages für die pauschale Parkgebühr für die Monate Mai bis Oktober 2004 bei der Stadt G erfolgte nachweislich am 30.04.2004. Da die pauschale Parkgebühr somit am Tattag, dem 03.05.2004, bereits entrichtet war, kann dem Beschuldigten eine Verkürzung der Parkgebühr nicht vorgeworfen werden und es erfolgte eine Bestrafung entsprechend § 6 Abs 1 des Stmk. Parkgebührengesetzes zu Unrecht. Der Vorwurf der Verletzung der §§ 2, 3 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1997 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 03.10.2002 erfolgte ebenfalls nicht zu Recht. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 15.12.2003 wurde der § 2 a (Bewohnerparken) eingeführt, der am 01.02.2004 in Kraft trat, nachdem am 31.01.2004 § 2 Abs 4 lit c (Befreiung von der Errichtung der Parkgebühr für Personen, die für ihr Fahrzeug eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 4 StVO für die betreffende Zone besitzen und das Kraftfahrzeug mit der entsprechenden Plakette kennzeichnen) außer Kraft getreten war. Im Auslassfall war der Beschuldigte am verfahrensgegenständlichen Ort nicht zur Lösung eines Automatenparkscheines verpflichtet, sondern zur ordnungsgemäßen Anbringung der entsprechenden Plakette, mit der der Nachweis zur Entrichtung der pauschalen Parkgebühr erbracht wird. Der Beschuldigte war jedoch am 03.05.2004 aus eigenem Verschulden noch nicht im Besitz dieser Plakette zum Nachweis und zur Kontrolle der am 30.04.2004 erfolgten Abgabenentrichtung, weshalb er sie nicht ordnungsgemäß hinter der Windschutzscheibe anbringen hatte können. Dies stellt jedenfalls eine Übertretung des § 2 der Grazer Kontrolleinrichtungenverordnung - KontEV dar, die nach § 6 Abs 2 des Stmk. Parkgebührengesetzes zu bestrafen ist. Eine derartige Übertretung wurde ihm jedoch nicht vorgeworfen. Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Daraus ergibt sich, dass, solange keine Verfolgungsverjährung liegt, die Berufungsbehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, einen fehlerhaften Spruch im Rahmen der Sache des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens richtig zu stellen. Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Im Anlassfall handelt es sich nicht um eine Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung einer Landes- oder Gemeindeabgabe, weshalb die Verjährungsfrist hier sechs Monate beträgt. Dem Beschuldigten wurden innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist lediglich die Nichtentrichtung der Parkgebühr durch Nichtlösung eines Automatenparkscheines, das Parken ohne (Automaten-)Parkschein und die Verkürzung der Parkgebühr vorgeworfen, nicht jedoch, dass das entsprechende Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung nicht angebracht war. Der Berufungsbehörde ist es nunmehr verwehrt, den Tatvorwurf zu ändern. Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Da der Berufungswerber die ihm innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfene Verwaltungsübertretung - Verkürzung der Parkgebühr - nicht begangen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Parkgebühren Bewohnerparken Ausnahmebewilligung Kontrolleinrichtungen Plakette Abgabenverkürzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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