Entrichtet der Beschuldigte weder die Parkgebühr im Sinne des § 5 Abs 1 Parkgeb.u.Ausgl.AbgG Krnt und hinterlegt auch nicht die Urkunde über die erteilte Ausnahmebewilligung deutlich sichtbar im Fahrzeug, so ist das Fahrzeug im Sinne des § 7 Z 7 Parkgeb.u.Ausgl.AbgG Krnt nicht bewilligungsgemäß abgestellt. Denn
Nach § 7 Z 7 leg cit ist zwar die Parkgebühr nicht zu entrichten für Fahrzeuge von Bewilligungsinhabern nach § 45 Abs 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 die bewilligungsgemäß abgestellt sind. Bewilligungsgemäß abgestellt sind in diesem Zusammenhang nur solche Fahrzeuge, wenn sie in dem in der Ausnahmebewilligung genannten Bereich abgestellt und die Urkunde (Bescheid) über die erteilte Bewilligung im Fahrzeug sichtbar und gut lesbar angebracht ist.